OGH 8Ob61/15a

8Ob61/15aObergericht30.07.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Ob61/15a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00061.15A.0730.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. TarmannPrentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. WeixelbraunMohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A***** K*****, vertreten durch die Advokatur Dr. Herbert Schöpf, LL.M., RechtsanwaltGmbH in Innsbruck, gegen die beklagte Partei H*****, vertreten durch die DLA Piper WeissTessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, Einwilligung in die Einverleibung und Herausgabe, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 8. April 2015, GZ 23 R 31/15w15, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 13. Jänner 2015, GZ 50 C 595/14v9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin ist aufgrund des Übergabevertrags vom 25. 9. 2000 Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** GB ***** mit den Grundstücken *****. Die Liegenschaft steht seit 1968 im Eigentum ihrer Familie; Rechtsvorgänger der Klägerin war ihr Vater. Der beklagte Verein ist aufgrund des Kaufvertrags vom 18. 10. 1968 Eigentümer des klagsgegenständlichen Grundstücks 177/9 (EZ ***** GB *****). Aufgrund des Kaufvertrags vom 4. 6. 1958 ist er zudem Eigentümer des Grundstücks 16/6 (EZ ***** GB *****). Zwischen der Liegenschaft der Klägerin und dem öffentlichen Wegenetz besteht keine direkte Verbindung.

Zunächst bestand im nördlichen (nordöstlichen) Bereich des Grundstücks 177/9 ein unversperrbares Einfahrtstor. Im August 2008 erfolgte eine vollständige Einzäunung dieses Grundstücks; zudem wurde ein versperrbares Einfahrtstor und daneben ein Fußgängergatter errichtet. Die Klägerin erhielt für das neue Einfahrtstor zwei Schlüssel ausgehändigt. Im August 2013 ließ der beklagte Verein das Schloss an diesem Einfahrtstor austauschen. Die Klägerin erhielt nur mehr den Schlüssel für das daneben befindliche Fußgängergatter.

Der Vater der Klägerin und sodann die Klägerin benützten das klagsgegenständliche Grundstück 177/9 im östlichen Bereich über 30 Jahre unwidersprochen zum Gehen, Fahren und Parken. Geparkt wurde unmittelbar vor dem Zutrittsgatter zum klägerischen Grundstück. Die Benützungshandlungen wurden von den Vertretern des beklagten Vereins nie beanstandet. Im Zuge von Gesprächen ist es zu keiner Lösung der Servitutenfrage gekommen.

Die Klägerin begehrte die Feststellung sowie die Einverleibung der Grunddienstbarkeit des Gehens, Fahrens und Parkens ob der Liegenschaft des beklagten Vereins EZ ***** GB *****, bestehend aus dem Grundstück 177/9. Es bestehe keine direkte Verbindung zum öffentlichen Wegenetz. Das Grundstück des beklagten Vereins sei weit über 30 Jahre lang von ihrem Rechtsvorgänger und sodann von ihr selbst benützt worden, um zu ihrem eigenen Grundstück zugehen und zufahren zu können; außerdem sei auf dem genannten Grundstück geparkt worden. Die begehrte Dienstbarkeit sei somit ersessen worden. Seit Sommer 2013 könne sie die Dienstbarkeit nicht mehr ausüben, weil das Schloss des Einfahrtstors ausgetauscht worden sei.

Der beklagte Verein entgegnete, dass dem Rechtsvorgänger der Klägerin aufgrund seiner Gehbehinderung ein Gehrecht entlang der östlichen Grenze des Grundstücks 16/6 eingeräumt worden sei. Darüber existiere auch eine schriftliche Vereinbarung aus dem Jahr 1966, die auf fünf Jahre befristet gewesen sei. Weitere Rechte seien nicht eingeräumt worden. Ein Befahren des Grundstücks 177/9 durch die Klägerin bzw deren Rechtsvorgänger habe nie stattgefunden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Rechtsvorgänger der Klägerin und sie selbst seien nach den Feststellungen stets im guten Glauben gewesen, dass ihnen das Geh, Fahrt und Parkrecht auf dem Grundstück 177/9 zukomme. Die Gutgläubigkeit sei über 30 Jahre lang vorhanden gewesen. Die Rechtsausübung sei durch den beklagten Verein bis August 2013 niemals gerügt worden. Die Ersitzungsvoraussetzungen seien daher gegeben.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des beklagten Vereins Folge und wies das Klagebegehren ab. Gegenüber dem beklagten Verein als Ersitzungsgegner betrage die Ersitzungszeit nicht 30, sondern 40 Jahre. Im Anlassfall sei jedoch der gute Glaube des Rechtsvorgängers der Klägerin schon durch die (nicht unterfertigte) „Vereinbarung“ vom 11. 8. 1966 weggefallen. Damit sei nämlich an den Rechtsvorgänger der Klägerin der Standpunkt des Ersitzungsgegners herangetragen worden, dass keine Gebrauchsrechte bestünden. Das Gleiche gelte auch deshalb, weil der beklagte Verein „stets“ (also ab 1966 und/oder 1968) kommuniziert habe, die Klägerin und ihr Vater würden eine Servitut erhalten. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil die Qualifikation des Verhaltens des Besitzers als redlich oder unredlich von den Umständen des Einzelfalls abhänge.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin, die auf eine Wiederherstellung der stattgebenden Entscheidung des Erstgerichts abzielt.

Mit seiner vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt der beklagte Verein, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu, diesem den Erfolg zu versagen.

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht für die Entscheidung relevante Umstände unaufgeklärt gelassen hat. Dementsprechend ist die Revision im Sinn eines Aufhebungsantrags auch berechtigt.

1. 1 Das Erstgericht geht unzutreffend von einer 30jährigen (anstatt einer 40jährigen) Ersitzungszeit aus. Aus diesem Grund hat es seine Feststellungen auf diese Zeitspanne bezogen. Dementsprechend hält es im Rahmen der rechtlichen Beurteilung fest, dass „die Gutgläubigkeit auf Klagsseite“ über 30 Jahre lang vorhanden gewesen sei. Auch aus den Feststellungen lässt sich ableiten, dass das Erstgericht auf Tatsachenebene davon ausgeht, dass die Klägerin und ihr Rechtsvorgänger die festgestellten Benützungshandlungen mindestens 30 Jahre lang ausgeübt haben. Die von ihm angeführte 30jährige Ersitzungsdauer hat das Erstgericht auf den Zeitraum ab September 1971 (1966 plus 5 Jahre), also bis 2001, bezogen. Aus den weiteren Feststellungen ergibt sich, dass die Klägerin die Benützungshandlungen bis August 2013 weiterhin unbeanstandet fortgesetzt hat. Davon ausgehend ergibt sich insgesamt eine mehr als 40jährige Dauer der unbeanstandeten Benützungshandlungen durch die Klägerin und ihren Rechtsvorgänger.

1. 2 Das Berufungsgericht geht demgegenüber von der „Unredlichkeit des Besitzvorgängers der Klägerin“ aus. Der gute Glaube sei schon durch die „Vereinbarung“ aus dem Jahr 1966 weggefallen, weil daraus der (mitgeteilte) Rechtsstandpunkt des beklagten Vereins hervorgehe, dass kein Benützungsrecht bestehe und dieser Umstand geeignet sei, Zweifel am Bestehen des Rechts hervorzurufen. Das Gleiche gelte, wenn der beklagte Verein „stets“ im Sinn von „andauernd“ kommuniziert habe, die Klägerin bzw ihr Vater würden eine Servitut erhalten.

1. 3 Die außerordentliche Revision wirft dem Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Bedachtnahme auf die Vereinbarung aus dem Jahr 1966 auch die Verletzung wesentlicher Grundsätze des Verfahrensrechts und Feststellungsmängel vor. Dazu weist sie vor allem darauf hin, dass die „Vereinbarung“ (Urkunde) nicht vom damaligen grundbücherlichen Eigentümer stamme, was sie eindeutig auf den beklagten Verein bezieht. Auch wenn die außerordentliche Revision im Zusammenhang mit Beilage ./1 die „Mietereigenschaft“ irrtümlich auf den beklagten Verein und nicht auf den Vater der Klägerin bezieht, wendet sie sich (gerade noch erkennbar) doch gegen die Heranziehung der Feststellungen zu dieser Urkunde zur Begründung des Wegfalls des guten Glaubens.

Bei vernünftiger Auslegung der Ausführungen in der außerordentlichen Revision wird damit (zumindest auch) eine Widersprüchlichkeit zu den Ausführungen des Erstgerichts geltend gemacht. Das Erstgericht hat festgestellt, dass die Klägerin und deren Familie im Zuge der über 30 Jahre langen unwidersprochenen Benützung des Grundstücks des beklagten Vereins zum Gehen, Fahren und Parken davon ausgegangen seien, dass sie dazu berechtigt seien. Die (vom Erstgerichte bejahte) Vereinbarung aus dem Jahr 1966 hat das Erstgericht somit für die Redlichkeit der Benützungshandlungen ab September 1971 nicht als „schädlich“ gewürdigt. Das Berufungsgericht zieht demgegenüber die „nicht unterfertigte Vereinbarung“ aus dem Jahr 1966 für den Wegfall des guten Glaubens des Vaters der Klägerin heran. Damit liegt eine Divergenz zur Sichtweise des Erstgerichts vor, die zumindest auch die Tatsachenebene betrifft.

Bei derartigen Unklarheiten hätte das Berufungsgericht die aus seiner Sicht relevanten Umstände rund um die Vereinbarung aus dem Jahr 1966 im Rahmen einer Berufungsverhandlung mit den Parteien erörtern, oder aber dem Erstgericht die Vornahme einer Klarstellung auftragen müssen. Das Berufungsverfahren ist damit mangelhaft geblieben.

1. 4 Im gegebenen Zusammenhang hat das Berufungsgericht unter anderem festgehalten, dass der beklagte Verein das klagsgegenständliche Grundstück mit Kaufvertrag vom 18. 10. 1968 erworben habe. Es stellt sich somit die Frage, warum sich die Vereinbarung aus dem Jahr 1966 auf das klagsgegenständliche, vom beklagten Verein erst später erworbene Grundstück beziehen konnte. Dazu hat der beklagte Verein in der Berufung selbst darauf verwiesen, dass die Vereinbarung aus dem Jahr 1966 nicht die klagsgegenständliche Liegenschaft betrifft. Dazu passt die weitere Feststellung des Erstgerichts zur Vereinbarung aus dem Jahr 1966, wonach der Vater der Klägerin damals noch Mieter des Hauses gewesen sei.

2. 1 Die Feststellung des Erstgerichts, wonach der Klägerin gegenüber bis zum Treffen im Jänner 2013 „stets“ kommuniziert worden sei, dass sie eine Servitut erhalten und eine Lösung gefunden werde, findet sich unmittelbar im Anschluss an die Feststellung, dass die Klägerin und deren Familie im Zuge der über 30 Jahre langen unwidersprochenen Benützung des Grundstücks des beklagten Vereins davon ausgegangen seien, dazu auch berechtigt zu sein. Die Bedeutung des Wortes „stets“ hat das Erstgericht in zeitlicher Hinsicht nicht konkretisiert oder eingegrenzt. In der Beweiswürdigung hat das Erstgericht dazu ausgeführt, dass der Klägerin (also nicht auch ihrem Vater) „später“ in Aussicht gestellt worden sei, dass eine Lösung gefunden werde.

Das Berufungsgericht geht zu der angesprochenen zeitlichen Komponente des Wortes „stets“ selbst von Unklarheiten in den erstgerichtlichen Feststellungen aus, qualifiziert diese aber unzutreffend als nicht relevant. Entsprechend der Beweiswürdigung des Erstgerichts ist es bei den in Rede stehenden Gesprächen mit der Klägerin darum gegangen, eine Lösung für die Servitutenfrage zu finden. Es spricht daher vieles dafür, dass sich die Lösung, die gefunden werden sollte, nicht auf die (erstmalige) Begründung einer Servitut, sondern auf die Klarstellung der Servitutenfrage durch eine verbücherungsfähige vertragliche Regelung bezogen hat.

Auch diese Umstände sind aufklärungsbedürftig.

3. Insgesamt ist das Berufungsverfahren mangelhaft und die Tatsachenbasis klärungs und ergänzungsbedürftig geblieben. Eine abschließende Beurteilung der Rechtssache ist daher noch nicht möglich, weshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben waren. Im fortgesetzten Verfahren wird die Urkunde in Beilage ./1 mit den Parteien zu erörtern und dazu ihr Inhalt und ihr Regelungsgegenstand festzustellen sein. Außerdem wird konkret festzustellen sein, zu welchen Zeitpunkten mit der Klägerin über die Servitutenfrage gesprochen wurde und welchem Zweck diese Gespräche und die beabsichtigte Lösung dienen sollten. Schließlich wird mit dem beklagten Verein zu erörtern sein, ob er auch ein ersessenes Gehrecht zu Gunsten des Grundstücks der Klägerin bestreitet.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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