OGH 14Ns63/15y

14Ns63/15yObergericht23.07.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns63/15y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140NS00063.15Y.0723.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer als weitere Richter in der Maßnahmenvollzugssache der Barbara Angelika M*****, AZ 542 BE 1/13a des Landesgerichts Salzburg, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.

Gründe:

Begründung

Die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG liegen zufolge späteren Aufenthaltswechsels der Verurteilten vor (RISJustiz RS0088481 [T4]).

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