OGH 13Ns56/15m

13Ns56/15mObergericht20.07.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Ns56/15m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0130NS00056.15M.0720.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Juli 2015 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Christian G***** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen nach § 30 Abs 1 achter Fall SMG und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 29 U 154/15g des Bezirksgerichts Fünfhaus, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Wolfsberg delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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