OGH 14Ns59/15k

14Ns59/15kObergericht15.07.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns59/15k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140NS00059.15K.0715.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juli 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Mohamed A***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB, AZ 39 Hv 46/15m des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

Der im Delegierungsantrag (ON 21) genannte Wohnort des Angeklagten (im Sprengel des Landesgerichts Linz) samt dem damit verbundenen Kostenaufwand für die Anreise zum zuständigen Gericht stellt für sich alleine keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar und vermag eine Delegierung mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung der entsprechenden Bestimmungen (vgl Nordmeyer, WKStPO § 28 Rz 2; Oshidari, WKStPO § 39 Rz 3) nicht zu rechtfertigen. Zudem hat sich der Angeklagte bislang noch nicht zum Tatvorwurf verantwortet (ON 2 S 5, 29 f), womit die Vernehmung der teilweise im Ermittlungsverfahren nicht vernommenen (ON 2 S 5 ff) Tatzeugen erforderlich sein wird, welche letzten Erhebungen zufolge (ON 12, 14 und 23) durchwegs nicht im Sprengel des Landesgerichts Linz wohnhaft sind.

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

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