OGH 3Ob102/15v

3Ob102/15vObergericht15.07.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob102/15v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00102.15V.0715.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj N*****, in Obsorge der Mutter M*****, diese vertreten durch Mag. Marcus Essl, Rechtsanwalt in Wien, Vater D*****, vertreten durch Mag. Helmut Kunz, Rechtsanwalt in Linz, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 9. April 2014, GZ 15 R 141/15m, 15 R 142/15f139, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das unterbrochene Revisionsrekursverfahren wird fortgesetzt.

2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Zu 1. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 17. Juni 2015, 3 Ob 102/15v, das Revisionsrekurs-verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Ablehnungsantrag der Mutter gegen den Erstrichter unterbrochen.

Mittlerweile ist das Ablehnungsverfahren beendet. Dem Ablehnungsantrag der Mutter wurde zu AZ 34 Nc 2/15y des Erstgerichts, bestätigt durch den Beschluss des Rekursgerichts vom 29. Juni 2015, AZ 15 R 195/15z, rechtskräftig nicht stattgegeben. Nach Wiedervorlage der Akten durch das Erstgericht ist daher das Revisionsrekursverfahren fortzusetzen.

Zu 2. Die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses bedarf gemäß § 71 Abs 3 AußStrG keiner Begründung.

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