OGH 14Ns55/15x

14Ns55/15xObergericht13.07.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns55/15x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140NS00055.15X.0713.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juli 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Karin P***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, AZ 14 U 71/15s des Bezirksgerichts Fünfhaus, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Vöcklabruck delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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