OGH 14Ns54/15z

14Ns54/15zObergericht13.07.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns54/15z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140NS00054.15Z.0713.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juli 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Mann in der Strafsache gegen Jama N***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 17 Hv 45/15s des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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