OGH 15Ns57/15y

15Ns57/15yObergericht10.07.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Ns57/15y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150NS00057.15Y.0710.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Lawrence I***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB nach AZ 10 U 67/15i des Bezirksgerichts Donaustadt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Wels delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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