OGH 11Ns56/15x

11Ns56/15xObergericht10.07.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns56/15x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110NS00056.15X.0710.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2015 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag Michel als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Mathias P***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB, AZ 15 U 20/15i des Bezirksgerichts Fürstenfeld, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Gänserndorf delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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