OGH 1Nc33/15s

1Nc33/15sObergericht07.07.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Nc33/15s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0010NC00033.15S.0707.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zu AZ 26 Nc 3/15a anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Ing. J***** H*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Begründung:

Begründung

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der identische, am 27. 5. 2015 beim Landesgericht Klagenfurt eingebrachte, Antrag von diesem Gericht auch zu AZ 27 Nc 3/15h behandelt und dem erkennenden Senat zur allfälligen Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vorgelegt wurde, weil der Antragsteller Amtshaftungsansprüche auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz ableite. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 18. 6. 2015 zu AZ 1 Nc 29/15b die Akten dem Landesgericht Klagenfurt mit dem Hinweis darauf zurückgestellt, dass der Antragsteller das Oberlandesgericht Graz zwar in seiner Eingabe wiederholt erwähne, jedoch weder nachvollziehbar eine Unrichtigkeit einer Entscheidung dieses Gerichtshofs noch eine Ursächlichkeit für den behaupteten Schaden darlege. Der Antragsteller werde insoweit zu einer Konkretisierung seiner Angaben aufzufordern sein. Erst dann werde beurteilt werden können, ob (auch) das Oberlandesgericht Graz von jeglicher Entscheidung in diesem Verfahren gemäß § 9 Abs 4 AHG ausgeschlossen ist, weil auch diesem amtshaftungsbegründetes Fehlverhalten vorgeworfen würde.

Im vorliegenden Verfahren wurde der wie bereits dargelegt inhaltsgleiche Antrag vom angerufenen Landesgericht Klagenfurt dem Oberlandesgericht Graz (zu AZ 5 Nc 3/15g) zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vorgelegt. Dieses legte den Akt dem Obersten Gerichtshof mit dem Bemerken vor, dass der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG auch in Bezug auf das Oberlandesgericht Graz gegeben erscheine, weil der Antragsteller seinen Amtshaftungsanspruch erkennbar auch darauf stütze, dass eine GmbH Co KG im Firmenbuch gelöscht und die Löschung vom Oberlandesgericht Graz bestätigt worden sei.

Wie der erkennende Senat bereits zu AZ 1 Nc 29/15b ausgesprochen hat, ist aus dem Antragsvorbringen aber der Vorwurf einer Unrichtigkeit bzw Schadenskausalität nicht zu entnehmen. Die Darlegung eines konkreten Fehlverhaltens kann nicht nur durch die bloße Behauptung, das Oberlandesgericht Graz habe in einer bestimmten Sache eine Entscheidung gefällt, ersetzt werden. Auch im vorliegenden Verfahren wird daher der Antragsteller vorerst aufzufordern sein, nachvollziehbar darzulegen, inwieweit die genannte Entscheidung allenfalls unrichtig sein und einen bestimmten Schaden verursacht haben könnte. Darüber hinaus wird zu prüfen sein, ob überhaupt zwei eigenständige Verfahrenshilfeanträge vorliegen oder ob es lediglich irrtümlich dazu gekommen ist, dass die in mehreren Ausfertigungen eingebrachte Eingabe in zwei getrennten Verfahren behandelt wurde.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.