OGH 15Ns54/15g

15Ns54/15gObergericht06.07.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Ns54/15g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150NS00054.15G.0706.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Juli 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. MichlKwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Hamid A***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 506 Hv 72/15p des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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