OGH 2Nc12/15k

2Nc12/15kObergericht03.07.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Nc12/15k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020NC00012.15K.0703.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache des Einschreiters M***** W*****, vertreten durch die Sachwalterin Mag. Ariane Jazosch, Rechtsanwältin, *****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Eingabe des Einschreiters vom 2. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Der Einschreiter richtete eine selbständig verfasste Eingabe, die einen „Beschwerdeantrag gemäß § 28 Abs 4 JN“ enthielt, an den Obersten Gerichtshof. Die zur Äußerung aufgeforderte Sachwalterin erklärte, die Eingabe nicht zu genehmigen. Die Eingabe ist daher zurückzuweisen.

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