OGH 6Nc14/15h

6Nc14/15hObergericht30.06.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Nc14/15h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060NC00014.15H.0630.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** M*****, vertreten durch Dr. Georg Retter, Rechtsanwalt in Krems, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. HansPeter Kandler, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen 26.394,34 EUR, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Landesgerichts Klagenfurt das Landesgericht Wiener Neustadt bestimmt.

Begründung

Begründung:

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin, die mit der Beklagten einen Kaufvertrag über ein Kfz abgeschlossen hat, wegen des Fehlens der erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Ablehnung der Verbesserung durch die Beklagte Zug um Zug gegen die Rückausfolgung des Wagens die Bezahlung von insgesamt 26.394,34 EUR sA. Dieser Betrag setzt sich aus dem bezahlten Kaufpreis, frustrierten Kosten und Schadenersatz zusammen.

Zum Beweis für die Nichtdurchführung einer Probefahrt vor der Übernahme des Kfz, dessen Mangelhaftigkeit und den daraus resultierenden (finanziellen) Folgen und ihren Schäden beantragt die in Wiener Neustadt wohnhafte Klägerin ihre Einvernahme als Partei, die Einvernahme von fünf im Sprengel des Landesgerichts Wiener Neustadt wohnhaften Zeugen, die Durchführung eines Ortsaugenscheins (mit der Bekanntgabe, dass das Kfz nicht zum Verkehr zugelassen sei) und die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen aus dem KfzFach.

Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendet ua ein, das verkaufte Kfz habe samt den Anbauten den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprochen, die erforderlichen Genehmigungen und Eintragungen aufgewiesen, sei zum Verkehr zugelassen gewesen und habe keine Kosten und Schäden verursacht.

Dazu beantragt sie neben ihrer Parteienvernehmung die Einvernahme von zwei Zeugen, von denen der eine in St. Georgen ob Judenburg und der andere in Wien zu laden ist.

Die Klägerin beantragt unter Hinweis auf ihre Beweisanträge die Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Wiener Neustadt.

Die Beklagte spricht sich ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten der Klägerin gegen eine Delegierung aus.

Das Landesgericht Klagenfurt befürwortet die beantragte Delegierung.

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RISJustiz RS0046324; RS0046441; RS0046589) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden.

Im vorliegenden Fall überwiegen jedoch die Gründe für die Delegierung deutlich. Die überwiegende Zahl der einzuvernehmenden Personen sind an Adressen im Sprengel des Landesgerichts Wiener Neustadt zu laden. Der in Wien zu ladende Zeuge hat nach Wiener Neustadt eine wesentlich kürzere Anreise als nach Klagenfurt. Lediglich die Anreise des Vertreters der beklagten Partei und eines weiteren Zeugen ist nach Wiener Neustadt etwas länger als nach Klagenfurt. Dazu kommt, dass sich das voraussichtlich zu begutachtende, nicht zum Verkehr zugelassene Kfz im Sprengel des Landesgerichts Wiener Neustadt befindet, sodass auch dort die Begutachtung durch den Sachverständigen stattfinden wird müssen.

Aller Voraussicht nach kann daher die Rechtssache rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Landesgericht Wiener Neustadt durchgeführt werden.

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