AUSL EGMR Bsw41418/04

Bsw41418/04Übriges Gericht30.06.2015

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw41418/04

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2015

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Khoroshenko gg. Russland, Urteil vom 30.6.2015, Bsw. 41418/04.

Spruch

Art. 8 EMRK - Einschränkung von Familienbesuchen im Gefängnis.

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 8 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 6.000,– für immateriellen Schaden, € 11.675,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Aufgrund seiner im Oktober 1995 erfolgten Verurteilung zum Tod wurde der Bf. bis Oktober 1999 in einem Untersuchungsgefängnis in Perm angehalten. Im Mai 1999 wurde die Strafe in lebenslange Haft umgewandelt, die in einer Strafkolonie in Perm vollstreckt wurde. Der Bf. wurde am 8.11.1999 dorthin überstellt. Gemäß Art. 125 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes unterlag er während der ersten zehn Jahre seiner Haft einem besonders strengen Regelwerk. Diese Frist begann in seinem Fall nach Art. 127 Abs. 3 leg. cit. erst mit Beginn der Unterbringung in der Strafkolonie und nicht mit seiner Festnahme im Jahr 1994, weil er während der Untersuchungshaft gegen diverse Regeln verstoßen hatte. Mit Ablauf der zehn Jahre am 11.10.2009 endete die Anwendung der strengeren Regeln auf den Bf.

Zur Zeit seiner Festnahme am 21.11.1994 war der Bf. verheiratet und hatte einen dreijährigen Sohn. Von 21.11.1994 bis 8.10.1999 durfte der Bf. seine Familie gar nicht sehen, abgesehen von einem Besuch seiner Frau. 1996 ließ sich die Ehefrau des Bf. von ihm scheiden.

In der Zeit von 8.10.1999 bis 11.10.2009, während der er dem besonders strengen Regelwerk unterworfen war, durfte der Bf. alle sechs Monate einen Verwandtenbesuch empfangen. Dieser war auf maximal vier Stunden beschränkt und die Unterhaltung fand durch eine Glaswand oder Gitterstäbe in Anwesenheit eines Wärters statt. Längere Besuche waren nicht gestattet.

Ab 11.10.2009 durfte der Bf. neben den kurzen Besuchen auch alle sechs Monate einen längeren Besuch von Familienangehörigen empfangen. Diese durften bis zu drei Tage dauern und wurden nicht überwacht.

Der Bf. erhob zwei Beschwerden an das Verfassungsgericht, mit denen er das Verbot längerer Familienbesuche für Häftlinge, die eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßten, sowie den Beginn der zehnjährigen Frist mit Einweisung in die Strafkolonie bekämpfte. Beide Beschwerden wurden abgewiesen.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

(85) Der Bf. rügte, dass seine Möglichkeit, Besuche von seiner Frau und anderen Familienmitgliedern zu empfangen, während der ersten zehn Jahre seiner Anhaltung in der Strafkolonie stark eingeschränkt war. [...] Außerdem beschwert er sich darüber, dass ihn während seiner Untersuchungshaft zwischen November 1994 und Oktober 1995 seine Frau und seine Familienmitglieder nicht im Untersuchungsgefängnis besuchen durften. [...]

Zur Zulässigkeit

(88) Wie der GH zunächst bemerkt, trat die Konvention für Russland am 5.5.1998 in Kraft. Soweit sich der Bf. über Ereignisse beschwert, die zwischen November 1994 und Oktober 1995 während seiner Untersuchungshaft stattfanden, ist die Beschwerde daher als ratione temporis unvereinbar mit der Konvention [...] zurückzuweisen.

(89) [...] Da jeder Beweis für das Gegenteil fehlt, kann nicht gesagt werden, dass der Bf. nach seiner 1996 erfolgten Scheidung und nach seinem Transfer in die Strafkolonie am 8.10.1999 ein Familienleben iSv. Art. 8 EMRK mit seiner Frau gehabt hätte. Soweit der Bf. das Fehlen ehelicher Besuche seiner Frau rügt, kann er daher nicht behaupten, Opfer der behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK zu sein.

(90) [...] Dieser Teil der Beschwerde ist ratione personae unvereinbar mit [...] der Konvention. Er muss daher nach Art. 35 Abs. 4 EMRK zurückgewiesen werden.

(91) Zur verbleibenden Beschwerde über verschiedene Einschränkungen des Kontakts zwischen dem Bf. und seinen Verwandten und Familienangehörigen unter dem strengen Regelwerk in der Strafkolonie zwischen 8.10.1999 und 11.10.2009 stellt der GH fest, dass diese Beschwerde zur Gänze in seine Zuständigkeit fällt, weil die Beschwerde an den GH im Oktober 2006 erfolgte und die genannte Zeitspanne insgesamt betrachtet eine andauernde Situation im Sinne der Rechtsprechung des GH darstellte, während der die Haftbedingungen des Bf. im Wesentlichen unverändert blieben.

(92) Der GH ist überzeugt, dass die Beschwerde [...] nicht als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen werden kann. Der GH erachtet sie auch nicht aus einem anderen Grund für unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

Entscheidung in der Sache

Zum Vorliegen eines Eingriffs

(107) Zum vorliegenden Fall stellt der GH fest, dass der Bf. während der ersten zehn Jahre seiner Haft in der Strafkolonie einem strengen Regelwerk unterworfen war, das unter anderem Einschränkungen der Häufigkeit und Dauer von Besuchen und der Zahl der Besucher sowie unterschiedliche Maßnahmen zur Überwachung der Besuche umfasste. Der Bf. konnte schriftlich mit der Außenwelt korrespondieren, es gab jedoch ein absolutes Verbot von Telefonaten [...].

(109) [...] Die fraglichen Maßnahmen stellten einen Eingriff in das »Privatleben« und das »Familienleben« des Bf. iSv. Art. 8 EMRK dar. [...]

Gesetzliche Grundlage

(112) Der GH bemerkt [...], dass die Anhaltung des Bf. in der Strafkolonie unter den Bedingungen des strengen Regelwerks eine gesetzliche Grundlage im russischen Recht hatte und das Gesetz selbst klar, zugänglich und ausreichend präzis war.

Legitimes Ziel

(114) Angesichts der Vorbringen der Parteien und insbesondere der Erklärungen der Regierung in der Verhandlung könnte fraglich sein, ob die Einschränkungen des Rechts des Bf., im Gefängnis Besuche zu empfangen, einem legitimen Ziel iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK dienten.

(115) Allerdings erachtet es der GH angesichts seiner folgenden Feststellungen (Rn. 127-149) nicht für notwendig, diesen Punkt zu entscheiden.

Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft

Allgemeine Grundsätze

(116) Wie in der Rechtsprechung des GH fest etabliert ist, genießen Strafgefangene während ihrer Anhaltung weiterhin alle Grundrechte und -freiheiten mit Ausnahme des Rechts auf persönliche Freiheit.

(117) Dementsprechend verliert eine Person mit der Inhaftierung nicht ihre Konventionsrechte, einschließlich des Rechts auf Achtung des Familienlebens. Jede Einschränkung dieser Rechte muss daher im Einzelfall gerechtfertigt sein.

(121) Der Zugang zur Einschätzung der Verhältnismäßigkeit staatlicher Maßnahmen, die in Hinblick auf »strafende Ziele« ergriffen werden, hat sich in den letzten Jahren weiterentwickelt. Jetzt muss eine stärkere Betonung auf die Notwendigkeit gelegt werden, einen angemessenen Ausgleich zwischen der Bestrafung und der Resozialisierung zu treffen. In diesem Zusammenhang bekräftigt der GH erstens seine Feststellungen im Urteil Dickson/GB, wo er die allgemeine Weiterentwicklung der europäischen Strafrechtspolitik in Richtung der zunehmenden relativen Bedeutung des Ziels der Resozialisierung, insbesondere gegen Ende einer langen Haftstrafe feststellte, und zweitens jene in Vinter u.a./GB, wo er darauf bestand, dass die Betonung der Resozialisierung und Reintegration ein zwingender Faktor geworden ist, den die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung ihrer Strafrechtspolitik berücksichtigen müssen.

(122) Das Regelwerk und die Bedingungen der Inhaftierung eines zu lebenslanger Haft verurteilten Gefangenen können in diesem Kontext nicht als belanglose Angelegenheit betrachtet werden. Sie müssen es dem zu lebenslanger Haft verurteilten Gefangenen ermöglichen, sich um eine Besserung zu bemühen, damit er eines Tages in der Lage ist, eine Anpassung seines Strafmaßes anzustreben.

Vom GH in ähnlichen Fällen gewählter Zugang

(123) Was Besuchsrechte betrifft, ist es ein wesentlicher Teil des Rechts eines Strafgefangenen auf Achtung des Familienlebens, dass die Gefängnisbehörden ihm ermöglichen und ihn wenn nötig dabei unterstützen, den Kontakt zu seiner engen Familie aufrecht zu erhalten. Zugleich muss anerkannt werden, dass manche Maßnahmen zur Kontrolle der Kontakte von Gefangenen mit der Außenwelt notwendig und für sich nicht unvereinbar mit der Konvention sind. Solche Maßnahmen können Einschränkungen der Zahl von Familienbesuchen, deren Überwachung und – wenn dies durch die Natur der Straftat und die besonderen individuellen Merkmale eines Gefangenen gerechtfertigt ist – die Unterwerfung des Gefangenen unter ein besonderes Haftregime oder spezielle Besuchsregeln umfassen.

(124) In diesem Zusammenhang ist jedoch zu unterscheiden zwischen der Anwendung eines speziellen Haftregimes oder spezieller Besuchsregeln während der Ermittlungen, wo die Maßnahmen vernünftigerweise als notwendig zur Erreichung der verfolgten legitimen Ziele angesehen werden können, und der fortgesetzten Anwendung eines solchen Regimes. Die Notwendigkeit der Erstreckung der Anwendung eines besonderen Regelwerks muss von den zuständigen Behörden mit der größten Sorgfalt geprüft werden.

(126) Mit anderen Worten hat der Staat keine freie Hand zur Einführung von Einschränkungen, die allgemein gelten und ohne einen Grad an Flexibilität zur Entscheidung, ob die Einschränkungen in konkreten Fällen angemessen oder tatsächlich notwendig sind, insbesondere hinsichtlich bereits verurteilter Gefangener. [...]

Anwendung dieser Grundsätze

(129) Die umstrittenen Einschränkungen wurden direkt vom Gesetz verhängt und betrafen den Bf. bloß aufgrund seiner Verurteilung zu lebenslanger Haft und ungeachtet irgendwelcher anderer Faktoren. Das Regime wurde für eine fixe Zeitspanne von zehn Jahren verhängt, die im Fall schlechten Betragens während der Haftverbüßung verlängert, nicht aber abgekürzt werden konnte.

(130) Es ist bedeutend, dass die genannten Einschränkungen alle für eine fixe Zeitspanne in einem Regelwerk kombiniert waren und nicht geändert werden konnten. In Anbetracht dessen, was für den Bf., für den Besuche im Gefängnis abgesehen von Briefverkehr zehn Jahre lang das einzige Mittel zur Aufrechterhaltung von effektivem Kontakt zu Verwandten und Familienmitgliedern und der Außenwelt im Allgemeinen darstellten, auf dem Spiel stand, erfordert das Regelwerk nach Ansicht des GH eine sorgfältige Überprüfung.

(131) Es ist dem GH bewusst, dass in Russland eine lebenslange Freiheitsstrafe nur für eine beschränkte Gruppe extrem verwerflicher und gefährlicher Handlungen verhängt werden kann und dass die Gerichte im vorliegenden Fall unter anderem einen heiklen Ausgleich zwischen einer Reihe berührter privater und öffentlicher Interessen treffen mussten.

(132) In Fragen der Strafrechtspolitik genießen die Vertragsstaaten einen weiten Ermessensspielraum. Es kann daher nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, die Schwere einer Strafe zumindest zu einem gewissen Grad mit der Art des Haftregimes zu verknüpfen.

(133) Auch wenn er die Bedeutung der Verbrechensbekämpfung anerkennt, muss der GH entscheiden, ob die im Fall des Bf. gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt waren [...].

(134) Ausgangspunkt der Regulierung der Besuchsrechte Strafgefangener [...] auf europäischer Ebene ist, dass die nationalen Behörden verpflichtet sind, einen Abbruch familiärer Beziehungen zu vermeiden und zu lebenslanger Haft verurteilten Strafgefangenen ein angemessenes Ausmaß von Kontakt mit ihren Familien und so oft und so normal wie möglich organisierte Besuche zu gewähren. [...]

(135) Es gibt erhebliche Unterschiede in der praktischen Regelung von Besuchen im Gefängnis. Die Häufigkeit von Besuchen bei zu lebenslanger Haft verurteilten Gefangenen scheint allerdings in den Vertragsstaaten nicht weniger als ein Besuch alle zwei Monate zu sein. Es ist erwähnenswert, dass die Mehrheit der Vertragsstaaten in diesem Bereich keine Unterscheidung zwischen zu lebenslanger Haft Verurteilten und anderen Strafgefangenen trifft und dass in solchen Ländern die Häufigkeit von Besuchen nicht weniger als einmal im Monat beträgt. Vor diesem Hintergrund scheint Russland das einzige Land im Europarat zu sein, das Gefängnisbesuche bei allen zu lebenslanger Haft Verurteilten als Gruppe regelt, indem es eine extrem niedrige Frequenz mit der langen Dauer eines solchen Regimes verbindet.

(136) Diese Situation deutet auf eine Schmälerung des Ermessensspielraums hin, der dem belangten Staat bei der Einschätzung der zulässigen Grenzen des Eingriffs in das Privat- und Familienleben in diesem Bereich zukommt. [...]

(139) Die Regierung brachte vor, die Einschränkungen würden auf die »Wiederherstellung der Gerechtigkeit, Besserung und Verhütung neuer Straftaten« abzielen. Selbst unter der Annahme, dass die Einschränkungen ein legitimes Ziel iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK verfolgen, bleibt zu prüfen, ob das Regime verhältnismäßig ist und einen fairen Ausgleich zwischen den widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen trifft.

(140) [...] Im vorliegenden Fall konnte der Bf. während der fraglichen Zeit nicht mehr als einen Zellengenossen haben. Er gehörte zu einer Gruppe von zu lebenslanger Haft verurteilten Gefangenen, die ihre Strafe getrennt von anderen Häftlingen verbüßte. Der GH ist betroffen von der Strenge und Dauer der Einschränkungen im Fall des Bf. und insbesondere von der halbjährlichen Frequenz genehmigter kurzer Besuche und der zehnjährigen Dauer des Regimes.

(141) [...] Ein Gefangener verliert seine Konventionsrechte nicht bloß aufgrund seines Status als Person, die in Folge einer Verurteilung angehalten wird. Daraus folgt allgemein, dass nicht leichtfertig auf strenge Maßnahmen, die Konventionsrechte beschränken, zurückgegriffen werden darf. Genauer gesagt verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine erkennbare und ausreichende Verbindung zwischen der Anwendung solcher Maßnahmen und den Umständen der betroffenen Person.

(142) [...] In Hinblick auf die Angelegenheit von Familienbesuchen verlangt Art. 8 EMRK, dass die Staaten die Interessen des Verurteilten und seiner Verwandten und Familienmitglieder berücksichtigen. Nach Ansicht des GH nahm die relevante Gesetzgebung solche Interessen zu wenig in den Blick.

(143) Der GH bezieht sich hier auf die Position völkerrechtlicher Instrumente und die Praxis internationaler Gerichte und Tribunale, die das Recht auf ein »akzeptables« oder »angemessen gutes« Ausmaß an Kontakt zur Familie ausnahmslos als Mindeststandard für alle Gefangenen anerkennen, ohne dabei zwischen Gefangenen, die lebenslange Haft verbüßen, und anderen Kategorien von Gefangenen zu unterscheiden.

(144) [...] In der Verhandlung vor der Großen Kammer anerkannte die Regierung ausdrücklich, dass das Gefängnisregime, dem der Bf. unterworfen war, nicht das Ziel der Resozialisierung verfolgte, sondern eher auf seine Isolierung abzielte. [...] Der GH findet, dass das sehr strenge Regelwerk zu lebenslanger Haft verurteilte Gefangene daran hindert, Kontakte zu ihrer Familie aufrechtzuerhalten und damit ihre gesellschaftliche Reintegration und Resozialisierung erschwert, statt sie zu fördern und zu unterstützen. [...]

(146) Der GH gelangt zu dem Schluss, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bf., welcher aus einer nur auf der Schwere der Verurteilung beruhenden derart niedrigen Frequenz erlaubter Besuche resultierte, als solcher unverhältnismäßig zu den von der Regierung angeführten Zielen war. Wie er weiters feststellt, wurde die Wirkung dieser Maßnahme verstärkt durch die Anwendung über eine so lange Zeitspanne hin sowie durch verschiedene Regeln über die Modalitäten von Gefängnisbesuchen, wie etwa das Verbot direkten physischen Kontakts, die Trennung durch eine Glaswand oder Metallstäbe, die durchgehende Anwesenheit von Gefängniswärtern während der Besuche und die Beschränkung der Zahl erwachsener Besucher.

(147) Im Fall des Bf. erschwerten es ihm die oben genannten zusätzlichen Einschränkungen, Kontakte zu seinem Kind und zu seinen betagten Eltern zu einer Zeit aufrechtzuerhalten, während der die Beibehaltung des Kontakts für alle Beteiligten besonders wichtig war. Ein völliges Verbot physischen Kontakts mit dem Bf. und die Anwesenheit eines Wärters in Hörweite während dieser Zeitspanne trugen zum Unvermögen des Bf. bei, enge Bindungen zu seinem Sohn während dieser Schlüsselphase von dessen jungem Leben aufzubauen und hatte auch nachteilige Wirkungen auf Kontakte zu seinem alternden Vater in einer Zeit, als dieser den Bf. noch persönlich besuchen konnte. Zudem ist offensichtlich, dass einzelne seiner Verwandten und Mitglieder seiner erweiterten Familie wegen der Beschränkung der Zahl erwachsener Besucher und der geringen Frequenz genehmigter Besuche schlicht nicht in der Lage waren, ihn in dieser Zeit im Gefängnis zu besuchen.

(148) [...] Der GH gelangt zu dem Ergebnis, dass die fraglichen Maßnahmen keinen gerechten Ausgleich zwischen dem Recht des Bf. auf Schutz des Privat- und Familienlebens auf der einen Seite und den Zielen, auf die sich die Regierung bezog, auf der anderen Seite trafen und dass der belangte Staat [...] seinen Ermessensspielraum überschritten hat.

(149) Daraus folgt, dass eine Verletzung [...] von Art. 8 EMRK stattgefunden hat [...] (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Pinto de Albuquerque und Richterin Turkovic).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK

(151) In Anbetracht der besonderen Umstände des vorliegenden Falls und der Begründung, die den GH zur Feststellung einer Verletzung von Art. 8 EMRK führte, sieht er keinen Grund für eine gesonderte Prüfung derselben Tatsachen vom Standpunkt des Art. 14 EMRK aus (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 6.000,– für immateriellen Schaden; € 11.675,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Messina/I (Nr. 2) v. 28.9.2000 = NL 2000, 186

Hirst/GB (Nr. 2) v. 6.10.2005 (GK) = NL 2005, 236

Dickson/GB v. 4.12.2007 (GK) = NL 2007, 313

Enea/I v. 17.9.2009 (GK) = NL 2009, 264

Boulois/LUX v. 3.4.2012 (GK) = NL 2012, 103

Vinter u.a./GB v. 9.7.2013 (GK) = NL 2013, 241

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 30.6.2015, Bsw. 41418/04, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2015, 228) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/15_3/Khoroshenko.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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