OGH 14Ns50/15m

14Ns50/15mObergericht25.06.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns50/15m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140NS00050.15M.0625.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Maßnahmevollzugssache gegen Thomas R***** wegen bedingter Entlassung aus einer Maßnahme, AZ 42 BE 174/12m des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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