OGH 11Ns49/15t

11Ns49/15tObergericht24.06.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns49/15t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110NS00049.15T.0624.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2015 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Reinhard Alois P***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach §§ 223 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 7 U 151/13y des Bezirksgerichts GrazWest, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Dornbirn delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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