OGH 12Ns64/15f

12Ns64/15fObergericht19.06.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns64/15f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120NS00064.15F.0619.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Husan A***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 515 Hv 20/15g des Landesgerichts Korneuburg über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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