5Ob102/15h•OGH 5Ob102/15h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Dr. H*****, vertreten durch Dr. Kurt Bayr und Dr. Marco Rovagnati, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. DI S*****, 2. P***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch Dr. Christian
Prader, Mag. Ulrich
Ortner, Mag. Christian Fuchs und Dr. Ralf Wenzel, Rechtsanwälte in Innsbruck, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien 1. Dr. C*****, 2. Ing. Dr. S*****, und 3. Dr. M*****, alle vertreten durch Dr. Christian Girardi und Ing. Dr. Stefan Schwärzler, Rechtsanwälte in Innsbruck, jeweils wegen Unterlassung, im Verfahren über die „außerordentliche“ Revision der beklagten Parteien gegen das Teilurteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. März 2015, GZ 4 R 365/14a-41, den
Beschluss
gefasst:
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hat über
die „außerordentliche“ Revision der Beklagten mit Beschluss vom 19. Mai 2015 entschieden.
Der Kläger hat am 20. Mai 2015 beim Erstgericht eine nicht freigestellte
Revisionsbe-antwortung eingebracht,
die dem Obersten Gerichtshof am 27. Mai 2015 übermittelt wurde. Eine erst nach Zurückweisung der gegnerischen außerordentlichen Revision durch den Obersten Gerichtshof eingebrachte (eingelangte) Revisionsbeantwortung ist beschlussmäßig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0043690 [T8]; RS0124353).
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