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14Os144/14d•OGH 14Os144/14d
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zonsics als Schriftführer in der Strafsache gegen Vilmos R***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 9. Oktober 2014, GZ 612 Hv 12/12i53, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Koenig, und des Verteidigers Mag. Kuch zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht Korneuburg verwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Vilmos R***** vom Vorwurf, er habe am 11. September 2012 in S***** Leopold T***** mit Gewalt gegen dessen Person eine fremde bewegliche Sache, nämlich 2.700 Euro Bargeld, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er dessen Hand, in der dieser eine Schüssel mit dem erwähnten Betrag hielt, erfasste und umdrehte und das Bargeld in seine andere Hand fallen ließ, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist im Recht.
Zutreffend zeigt die Mängelrüge auf, dass die (Negativ-)Feststellung betreffend die Freiwilligkeit der Geldübergabe (an den Angeklagten und Melinda R*****) und die dazu angestellten Erwägungen im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) stehen (vgl RIS-Justiz RS0119089). Denn die Tatrichter konstatierten einerseits, es könne „nicht festgestellt werden, wie der Angeklagte zu dem Geld von Leopold T***** in der Höhe von 2.700 Euro kam“, und „ob Leopold T***** diesen Betrag freiwillig überreichte“ (US 3). Im Rahmen der Beweiswürdigung führten sie hingegen aus, es sei „zwar deutlich“ geworden, „dass Leopold T***** dem Angeklagten und Melinda R***** nicht freiwillig soviel Geld geben wollte, jedoch konnte (…) nicht ermittelt werden, welchen Geldbetrag Leopold T***** dem Angeklagten und Melinda R***** geben wollte und wie es dazu kam, dass die beiden in den Besitz der 2.700 Euro gelangten“ (US 6).
Ungeachtet dessen, dass das Schöffengericht eine Gewaltanwendung gegen Leopold T***** nicht festzustellen vermochte, ist die Frage, ob der Geldbetrag (oder allenfalls ein Teil davon) freiwillig herausgegeben wurde, im Hinblick auf eine allfällige Tatbeurteilung nach § 127 StGB entscheidend (zum Begriff des Wegnehmens als Beseitigung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers vgl RIS-Justiz RS0093812; Fabrizy, StGB11 § 127 Rz 1b).
Indem die Beschwerde auf das Vorliegen der entsprechenden subjektiven Tatseite des Angeklagten indiziernde Verfahrensergebnisse hinweist und damit im Ergebnis diesbezügliche Feststellungsmängel geltend macht (der Sache nach Z 9 lit a), entspricht sie ebenfalls den Kriterien erfolgreicher Freispruchsanfechtung (vgl RIS-Justiz RS0127315).
Urteilsaufhebung wie im Spruch ersichtlich ist in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur die Folge.
Im zweiten Rechtsgang ist für den Fall der Bejahung eines Diebstahls zu beachten, dass die nach der Aktenlage vorliegenden Indizien (ON 34 S 11 f, 14; ON 43 S 4; ON 49; vgl auch die in diese Richtung weisenden Urteilsannahmen US 2 f und 4: „ein offenbar schwer behinderter Mann“) für eine Hilflosigkeit des Leopold T***** (§ 128 Abs 1 Z 1 letzter Fall StGB; vgl RIS-Justiz RS0093377, RS0093338; Fabrizy, StGB11 § 128 Rz 2a) durch entsprechende Feststellungen zu klären wären.
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