AUSL EGMR Bsw64569/09

Bsw64569/09Übriges Gericht16.06.2015

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw64569/09

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2015

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Delfi AS gg. Estland, Urteil vom 16.6.2015, Bsw. 64569/09.

Spruch

Art. 10 EMRK - Verantwortlichkeit der Betreiberin eines Internet-Newsportals für dort gepostete Leser-Kommentare.

Keine Verletzung von Art. 10 EMRK (15:2 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Bei der Bf. handelt es sich um eine in Estland eingetragene Aktiengesellschaft. Sie ist Inhaberin von Delfi, einem der größten Internet-Newsportale in Estland. Zur Zeit des vorliegenden Falles bestand die Möglichkeit, Artikel des Portals zu kommentieren. Die Kommentare wurden dabei automatisch hochgeladen und von der Bf. nicht redigiert oder moderiert. Die Online-Artikel erhielten insgesamt etwa 10.000 Leserkommentare täglich, wobei die meisten unter Verwendung von Pseudonymen verfasst wurden.

Am 24.1.2006 veröffentlichte die Bf. in ihrem Newsportal einen Artikel über die Zerstörung geplanter Eisstraßen – öffentlicher Straßen über das gefrorene Meer zwischen dem estnischen Festland und bestimmten Inseln im Winter – durch die Firma SLK, die Anbieterin eines öffentlichen Fährtransports zwischen dem Festland und den Inseln war. Hauptaktionär von SLK war damals L., der auch im Aufsichtsrat saß. Der Artikel bekam am 24. und 25.1.2006 185 Kommentare. Zwanzig davon enthielten persönliche Drohungen und Beleidigungen gegen L.

L.'s Anwalt ersuchte die Bf. am 9.3.2006, die beleidigenden Kommentare zu entfernen und verlangte umgerechnet € 32.000,– an Entschädigung. Noch am selben Tag wurden die betreffenden Kommentare von der Bf. entfernt. Sie verweigerte aber eine Entschädigung.

Daraufhin brachte L. beim Landgericht Harju eine Zivilklage gegen die Bf. ein. Das Gericht entschied am 27.6.2008 zugunsten von L. und sprach ihm eine Entschädigung von € 320,– zu. Das Berufungsgericht Tallinn bestätigte das Urteil am 16.12.2008 und befand, die Bf. hätte ein wirksames System schaffen müssen, das eine rasche Entfernung unrechtmäßiger Kommentare sicherstellt. Die Überwachung der Kommentare hätte nicht den potentiellen Opfern überlassen werden dürfen. Der Oberste Gerichtshof wies die Berufung der Bf. am 10.6.2009 ab.

Rechtsausführungen:

Die Bf. rügt eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit), weil sie für die Kommentare, welche die Leser ihres Newsportals posteten, verantwortlich gemacht wurde.

Vorbemerkungen und Umfang der Prüfung des GH

(110) Der GH stellt zunächst fest, dass nutzergenerierte, ausdrucksstarke Aktivität im Internet eine noch nie dagewesene Plattform für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit darstellt. Dies ist unstrittig und wurde vom GH bei früheren Gelegenheiten anerkannt. Neben diesen Vorteilen können allerdings auch gewisse Gefahren auftreten. Rufschädigende und andere Formen von klar unrechtmäßiger Rede, einschließlich Hassrede und Anstachelung zu Gewalt, können verbreitet werden wie nie zuvor, und zwar weltweit und binnen Sekunden und bleiben manchmal dauerhaft online verfügbar. Diese zwei widerstreitenden Gegebenheiten stehen im Zentrum dieses Falls. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die der Konvention zugrundeliegenden Werte zu schützen und in Erwägung, dass die Rechte unter Art. 8 und 10 EMRK gleiche Achtung verdienen, muss ein Ausgleich geschaffen werden, der das Wesen beider Rechte wahrt. Während der GH daher anerkennt, dass bei der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit bedeutende Vorteile aus dem Internet gezogen werden können, bedenkt er auch, dass die Verantwortlichkeit für rufschädigende oder andere Formen unrechtmäßiger Rede grundsätzlich gewahrt bleiben und einen wirksamen Rechtsbehelf für Verletzungen von Persönlichkeitsrechten darstellen muss.

(111) Auf dieser Basis und insbesondere in Erwägung, dass dies der erste Fall ist, in dem der GH aufgerufen wird, eine Beschwerde dieses Typs in einem sich entwickelnden Bereich technischer Innovation zu untersuchen, erachtet er es für nötig, den Umfang seiner Prüfung im Lichte der Umstände des vorliegenden Falles darzulegen.

(112) Zunächst beobachtet der GH, dass der Oberste Gerichtshof anerkannte [...], dass »die Veröffentlichung von Nachrichten und Kommentaren in einem Internetportal auch eine journalistische Tätigkeit darstellt. Zugleich kann vom Betreiber eines Portals nicht vernünftigerweise verlangt werden, Kommentare vor ihrer Veröffentlichung auf gleiche Weise zu redigieren wie dies bei der Veröffentlichung von Printmedien gilt. Während der Herausgeber [einer Veröffentlichung in den Printmedien] durch die Bearbeitung der Verursacher der Veröffentlichung eines Kommentars ist, ist im Internetportal der Verursacher der Veröffentlichung der Autor des Kommentars, der dieses über das Portal der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich macht. Daher ist der Betreiber des Portals nicht die Person, gegenüber der Informationen offengelegt werden. Aufgrund [ihres] wirtschaftlichen Interesses an der Veröffentlichung von Kommentaren sind sowohl der Herausgeber eines Printmediums als auch der Betreiber eines Internetportals unternehmerisch tätige Herausgeber/Informationsgeber«.

(113) Der GH sieht keinen Grund, die obige, vom Obersten Gerichtshof gemachte Unterscheidung in Frage zu stellen. Ganz im Gegenteil entspricht der Startpunkt der Überlegungen des Obersten Gerichtshofs – die Anerkennung von Unterschieden zwischen dem Betreiber eines Portals und einem traditionellen Herausgeber – den internationalen Instrumenten in diesem Bereich [...]. Deshalb erwägt der GH, dass sich aufgrund der besonderen Natur des Internets die »Pflichten und Verantwortung«, die einem Internet-Newsportal für die Zwecke des Art. 10 EMRK auferlegt werden müssen, in gewisser Weise von jenen eines traditionellen Herausgebers unterscheiden, was den Inhalt von Dritten angeht.

(114) Zum zweiten beobachtet der GH, dass der Oberste Gerichtshof von Estland festgestellt hat, dass die »rechtliche Beurteilung der zwanzig abwertenden Kommentare durch die Gerichte fundiert [war]. Die Gerichte stellten korrekt fest, dass diese Kommentare rufschädigend wären, da sie vulgär wären, die menschliche Würde herabsetzten und Drohungen enthielten« [...]. [...] Der GH bemerkt, dass diese Charakterisierung und Analyse der unrechtmäßigen Natur der fraglichen Kommentare offensichtlich auf dem Umstand gründet, dass die Mehrheit der Kommentare auf den ersten Blick einem Aufruf zu Hass oder Gewalt gegenüber L. gleichkommt.

(115) Folglich befindet der GH, dass der Fall die »Pflichten und Verantwortung« von Internet-Newsportalen nach Art. 10 Abs. 2 EMRK betrifft, wenn diese aus wirtschaftlichen Gründen eine Plattform für nutzergenerierte Kommentare zu zuvor veröffentlichten Inhalten zur Verfügung stellen und einige Nutzer sich – egal ob bekannt oder anonym – in klar unrechtmäßiger Rede ergehen, welche die Persönlichkeitsrechte anderer verletzt und Hassrede und Aufstachelung zu Gewalt gegen diese darstellt. Der GH betont, dass der vorliegende Fall sich auf ein großes, professionell gemanagtes Internet-Newsportal bezieht, das auf kommerzieller Basis betrieben wird und das von sich aus Newsartikel veröffentlichte und seine Leser einlud, diese zu kommentieren.

(116) Dementsprechend betrifft der Fall keine anderen Foren im Internet, wo Kommentare von Dritten verbreitet werden können, wie etwa ein Internet-Diskussionsforum oder eine Pinnwand, wo die Nutzer ihre Ideen zu jedem Thema frei darlegen können, ohne dass die Diskussion durch irgendeinen Input vom Forumsmanager gelenkt wird, oder eine Plattform für soziale Medien, wo der Anbieter der Plattform keine Inhalte anbietet und der Anbieter der Inhalte eine private Person sein kann, die die Website oder einen Blog als Hobby betreibt.

(117) Weiters bemerkt der GH, dass das Newsportal der Bf. eines der größten Internetmedien des Landes war. Es hatte eine breite Leserschaft und es gab bekanntermaßen öffentliche Besorgnis über die kontroversen Kommentare, die es anzog. Zudem begründeten die strittigen Kommentare [...] hauptsächlich Hassrede und Rede, die direkt für Gewaltakte plädierte. Daher erforderte die Feststellung ihrer unrechtmäßigen Natur keine sprachliche oder rechtliche Analyse, da die Bemerkungen schon auf den ersten Blick offensichtlich unrechtmäßig waren. [...]

Gesetzliche Grundlage

(123) Im vorliegenden Fall gehen die Meinungen der Parteien dahingehend auseinander, ob der Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit der Bf. »gesetzlich vorgesehen« war [...].

(124) Die Regierung verwies auf die einschlägigen Bestimmungen des Zivilrechts und die innerstaatliche Rechtsprechung, wonach Medienherausgeber für ihre Veröffentlichungen gemeinsam mit den Autoren verantwortlich waren. Sie fügte hinzu, dass es keine Rechtsprechung gebe, auf deren Basis die Bf. annehmen hätte können, dass der Inhaber eines Internet-Newsportals als Veröffentlichung der neuen Medien nicht für die zu seinen Artikeln geposteten Kommentare verantwortlich war. [...]

(125) Der GH beobachtet, dass der Unterschied in den Ansichten der Parteien im Hinblick auf das anzuwendende Recht ihren unterschiedlichen Sichtweisen zur Frage entspringt, wie die Bf. einzuordnen ist. Laut dieser selbst sollte sie im Hinblick auf die Kommentare Dritter als Vermittlerin gesehen werden, während die Regierung argumentierte, dass die Bf. auch im Hinblick auf solche Kommentare als Medienherausgeber anzusehen wäre.

(126) Der GH hält fest, dass der Oberste Gerichtshof die Unterschiede zwischen der Rolle eines Herausgebers von Printmedien einerseits und jener des Betreibers eines Internetportals, der sich mit medialen Veröffentlichungen zu wirtschaftlichen Zwecken befasst, andererseits anerkannte. Der Oberste Gerichtshof stellte jedoch fest, dass aufgrund ihres »wirtschaftlichen Interesses an der Veröffentlichung von Kommentaren sowohl ein Herausgeber von Printmedien als auch der Betreiber eines Internetportals Herausgeber/Informationsgeber« iSd. § 1047 Schuldrechtsgesetz wären.

(127) Der GH erwägt, dass die Bf. im Wesentlichen vorbringt, dass die nationalen Gerichte darin geirrt hätten, die allgemeinen Bestimmungen des Schuldrechtsgesetzes auf die Umstände des Falles anzuwenden, da sie sich auf die nationale und europäische Gesetzgebung über Internetdiensteanbieter stützen hätten sollen. [...] Es obliegt primär den nationalen Behörden und insbesondere den Gerichten, das nationale Recht auszulegen und anzuwenden. [...] Daher beschränkt sich der GH darauf zu untersuchen, ob die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Schuldrechtsgesetzes auf die Situation der Bf. durch den Obersten Gerichtshof für die Zwecke von Art. 10 Abs. 2 EMRK vorhersehbar war.

(128) Gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verfassung, des Zivilgesetzbuchs (Allgemeine Grundsätze) und des Schuldrechtsgesetzes in ihrer Auslegung und Anwendung durch die nationalen Gerichte wurde die Bf. als Herausgeberin angesehen und galt für die Veröffentlichung der klar unrechtmäßigen Kommentare als verantwortlich. Die nationalen Gerichte entschieden sich, diese Normen anzuwenden, nachdem sie festgestellt hatten, dass die Sonderregelung im Gesetz über die Dienste der Informationsgesellschaft, welche die RL über den elektronischen Geschäftsverkehr (Anm: Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt [»Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr«), ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.] ins estnische Recht umsetzte, im vorliegenden Fall keine Anwendung fand, da sich Letztere – anders als die Aktivitäten der Bf. – auf Aktivitäten einer rein technischen, automatischen und passiven Natur bezog, und dass das von der Bf. verfolgte Ziel nicht allein die Bereitstellung eines Vermittlungsdienstes war [...]. [...] Obwohl in der Gesetzgebung unterschiedliche Ansätze möglich sind, um die Natur der neuen Medien zu berücksichtigen, gibt sich der GH im Bezug auf die Umstände des Falles zufrieden, dass die Bestimmungen der Verfassung, des Zivilgesetzbuchs (Allgemeine Grundsätze) und des Schuldrechtsgesetzes es zusammen mit der einschlägigen Rechtsprechung vorhersehbar machten, dass ein Medienherausgeber, der ein Internet-Newsportal für wirtschaftliche Zwecke betreibt, grundsätzlich nach nationalem Recht für das Hinaufladen von klar unrechtmäßigen Kommentaren – von der Art wie sie im gegenständlichen Fall in Frage steht – auf seinem Portal verantwortlich gemacht werden könnte.

(129) Der GH stellt daher fest, dass die Bf. als professionelle Herausgeberin mit der Gesetzgebung und Rechtsprechung vertraut sein hätte müssen und auch rechtlichen Rat einholen hätte können. Der GH beobachtet in diesem Kontext, dass das Newsportal Delfi eines der größten in Estland ist. Bereits vor der Veröffentlichung der Kommentare im vorliegenden Fall war öffentliche Besorgnis zum Ausdruck gebracht worden und der Justizminister hatte festgehalten, dass Opfer von Beleidigungen eine Klage gegen Delfi einbringen und Schadenersatz verlangen könnten. Deshalb befindet der GH, dass die Bf. in einer Position war, um die mit ihren Aktivitäten verbundenen Gefahren einzuschätzen und dass sie fähig gewesen sein muss, in einem vernünftigen Maß die Folgen vorherzusehen, die diese mit sich bringen konnten. Er kommt daher zum Schluss, dass der fragliche Eingriff »gesetzlich vorgesehen« iSd. Art. 10 Abs. 2 EMRK war.

Legitimes Ziel

(130) Die Parteien bestritten vor der Großen Kammer nicht, dass die Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit der Bf. das legitime Ziel des Schutzes des guten Rufes und der Rechte anderer verfolgte. Der GH sieht keinen Grund, davon abzuweichen.

Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft

(142) Der GH muss [...] gemäß seiner ständigen Rechtsprechung prüfen, ob die Feststellung der Verantwortlichkeit der Bf. durch die nationalen Gerichte unter den [...] Umständen des Falles auf stichhaltigen und ausreichenden Gründen basierte. Er [erachtet] [...] folgende Aspekte für relevant [...]: den Kontext der Kommentare, die von der Bf. gesetzten Maßnahmen, um rufschädigende Kommentare zu verhindern/zu entfernen, die Verantwortlichkeit der tatsächlichen Verfasser der Kommentare als Alternative zur Verantwortlichkeit der Bf. und die Folgen für die Bf. aus den nationalen Verfahren [...].

Kontext der Kommentare

(144) Der GH akzeptiert [...], dass der Newsartikel über die Fährgesellschaft, der im Newsportal Delfi veröffentlicht wurde, ausgewogen und nicht in beleidigender Sprache verfasst war und im innerstaatlichen Verfahren auch keinen Anlass für Argumente über unrechtmäßige Äußerungen gab. Der GH ist sich bewusst, dass auch ein solch ausgewogener Artikel über ein anscheinend neutrales Thema heftige Diskussionen im Internet hervorrufen kann. Zudem misst er in diesem Zusammenhang der Natur des Newsportals Delfi besonderes Gewicht bei. Er wiederholt, dass Delfi ein professionell gemanagtes Internet-Newsportal war, das auf wirtschaftlicher Basis betrieben wurde und versuchte, eine große Anzahl von Kommentaren zu von ihm veröffentlichten Newsartikeln anzuziehen. Der GH beobachtet, dass der Oberste Gerichtshof ausdrücklich auf den Umstand Bezug nahm, dass die Bf. die Kommentarumgebung in ihr Newsportal integriert hatte und Besucher der Website einlud, die Nachrichten durch ihre eigenen Urteile und Ansichten (Kommentare) zu ergänzen. [...] Die Zahl der Besuche auf dem Portal der Bf. hing von der Zahl der Kommentare ab; die Einkünfte von im Portal veröffentlichter Werbung hing dagegen von der Zahl der Besuche ab. Daher kam der Oberste Gerichtshof zum Schluss, dass die Bf. ein wirtschaftliches Interesse am Posten von Kommentaren hatte. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs bedeutete der Umstand, dass die Bf. nicht der Autor der Kommentare war, nicht, dass sie keine Kontrolle über die Kommentarumgebung hatte [...].

(145) Der GH bemerkt diesbezüglich auch, dass die Regeln für Kommentare auf der Website von Delfi festhielten, dass die Bf. es verbot, Kommentare zu posten, die ohne Substanz und/oder themenfremd waren, der guten Praxis widersprachen, Drohungen, Beleidigungen, Obszönitäten oder Vulgäres enthielten oder zu Feindseligkeiten, Gewalt oder illegalen Aktivitäten aufriefen. Solche Kommentare konnten entfernt und die Möglichkeit für deren Autoren, Kommentare zu posten, konnte eingeschränkt werden. Zudem konnten die tatsächlichen Verfasser der Kommentare diese nicht ändern oder löschen, wenn sie sie einmal in dem Newsportal der Bf. gepostet hatten. Nur die Bf. besaß die technischen Mittel, um dies zu tun. Angesichts des oben Gesagten und der Begründung des Obersten Gerichtshofs stimmt der GH der Feststellung der Kammer zu, dass die Bf. ein bedeutendes Maß an Kontrolle über die auf ihrem Portal veröffentlichten Kommentare hatte.

(146) Insgesamt befindet der GH, dass durch den Obersten Gerichtshof ausreichend nachgewiesen wurde, dass die Beteiligung der Bf. bei der Veröffentlichung der Kommentare zu ihren Newsartikeln auf dem Newsportal Delfi über jene eines passiven, rein technischen Diensteanbieters hinausging. Der GH stellt daher fest, dass der Oberste Gerichtshof seine Begründung zu dieser Frage auf Gründe stützte, die für die Zwecke von Art. 10 EMRK stichhaltig waren.

Verantwortung der Verfasser der Kommentare

(147) Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Verantwortung der tatsächlichen Verfasser der Kommentare in einem Fall wie dem vorliegenden als sinnvolle Alternative zur Verantwortung des Internet-Newsportals dienen konnte, ist der GH auf das Interesse der Internetnutzer bedacht, ihre Identität nicht offenzulegen. Anonymität war lange ein Mittel zur Vermeidung von Repressalien und ungewollter Aufmerksamkeit. Als solche ist sie geeignet, den freien Fluss von Ideen und Informationen auf bedeutende Weise zu fördern, vor allem im Internet. Zur selben Zeit verliert der GH die Leichtigkeit, den Umfang und die Geschwindigkeit der Verbreitung von Informationen im Internet nicht aus dem Blick, sowie die Langlebigkeit der einmal offengelegten Informationen, was die Wirkung von unrechtmäßiger Rede im Internet im Vergleich zu traditionellen Medien beträchtlich verschlimmern kann. Er verweist diesbezüglich auch auf ein jüngeres Urteil des EuGH im Fall Google Spain SL und Google Inc. (Anm: EuGH 13.5.2014, Google Spain SL und Google Inc. gegen Agencia Española de Protección de Datos (AEPD) und Mario Costeja González, C-131/12 = NLMR 2014, 284), wo dieser – wenn auch in einem anderen Zusammenhang – das Problem der Verfügbarkeit von Informationen im Internet behandelte, die über einen ausgedehnten Zeitraum ernsthaft in das Privatleben einer Person eingreifen, und feststellte, dass die Grundrechte des Einzelnen in der Regel gegenüber den wirtschaftlichen Interessen des Suchmaschinenbetreibers und den Interessen von anderen Internetnutzern überwiegen würden.

(148) Der GH beobachtet, dass im Internet verschiedene Stufen von Anonymität möglich sind. Ein Internetnutzer kann für die breitere Öffentlichkeit anonym sein, aber für einen Diensteanbieter über ein Konto oder Kontaktdaten identifizierbar, die entweder unbestätigt oder irgendeiner Art von Prüfung unterworfen sein können – reichend von einer beschränkten Verifizierung (z.B. durch die Aktivierung eines Kontos per Email oder über einen Account in einem sozialen Netzwerk) bis zur Sicherstellung der Authentifizierung, sei es durch die Verwendung nationaler elektronischer Identitätskarten oder Online-Banking-Authentifizierungsdaten, die eine sicherere Identifizierung des Nutzers erlauben. Ein Diensteanbieter kann auch eine umfassende Anonymität seiner User gestatten, womit die User sich überhaupt nicht identifizieren müssen und sie nur – in beschränktem Maß – über die Informationen rückverfolgbar sein können, die von Internetzugangsanbietern aufbewahrt werden. Die Freigabe solcher Informationen würde für gewöhnlich eine Verfügung der Ermittlungsbehörden oder Gerichte erfordern und restriktiven Voraussetzungen unterliegen. Sie kann in einigen Fällen dennoch nötig sein, um Täter zu identifizieren und zu verfolgen.

(149) [...] Obwohl der Fall K. U./FIN eine Verfehlung betraf, die nach innerstaatlichem Recht als Straftat eingestuft wurde und einen umfassenderen Eingriff in das Privatleben des Opfers mit sich brachte als der vorliegende Fall, ist aus der [dortigen] Begründung des GH offensichtlich, dass Anonymität im Internet – auch wenn es sich dabei um einen bedeutenden Wert handelt – gegen andere Rechte und Interessen abgewogen werden muss.

(150) Was die Feststellung der Identität der Verfasser der Kommentare in Zivilverfahren betrifft, bemerkt der GH, dass sich die Positionen der Parteien im Hinblick auf deren Realisierbarkeit unterschieden. Auf Basis der von den Parteien gelieferten Informationen beobachtet der GH, dass die estnischen Gerichte in der Beweisaufnahme im Vorverfahren nach Art. 244 ZPO Anträgen von rufgeschädigten Personen auf die Offenlegung von IP-Adressen von Verfassern, die mutmaßlich rufschädigende Kommentare gepostet hatten, durch Online-Zeitungen oder Newsportale und auf die Offenlegung der Namen und Adressen der Abonnenten, denen die fraglichen IP-Adressen zugewiesen worden waren, durch die Internetzugangsdienste stattgaben. Die von der Regierung vorgebrachten Beispiele zeigen gemischte Resultate: in manchen Fällen erwies es sich als möglich, den Computer festzustellen, von dem aus die Kommentare erfolgt waren, während dies in anderen Fällen aus unterschiedlichen technischen Gründen unmöglich war.

(151) Laut dem Urteil des Obersten Gerichtshofs im vorliegenden Fall hatte die verletzte Person die Wahl, eine Klage gegen die Bf. oder die Verfasser der Kommentare einzubringen. Der GH erwägt, dass die ungewisse Wirksamkeit von Maßnahmen zur Identitätsfeststellung der Verfasser der Kommentare zusammen mit den fehlenden, von der Bf. für denselben Zweck eingerichteten Instrumente, um es dem Opfer von Hassrede zu ermöglichen, gegen die Verfasser der Kommentare wirksam eine Klage einzubringen, Faktoren sind, die eine Feststellung untermauern, dass der Oberste Gerichtshof sein Urteil auf stichhaltige und ausreichende Gründe stützte. Der GH verweist in diesem Zusammenhang auch auf das Urteil Krone Verlag/A (Nr. 4), wo er feststellte, dass die Verlagerung des Risikos der rufgeschädigten Person, im Rufschädigungsverfahren keine Entschädigung zu erhalten, auf das Medienunternehmen, das gewöhnlich in einer besseren finanziellen Position wäre als der Schädiger, als solches keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Medienunternehmens auf Meinungsäußerungsfreiheit darstelle.

Von der Bf. gesetzte Maßnahmen

(152) Der GH bemerkt, dass die Bf. die Zahl der Kommentare zu jedem Artikel auf ihrer Website hervorhob und damit die Orte des lebhaftesten Austausches für die Redakteure der Newsportale leicht identifizierbar sein mussten. Der im vorliegenden Fall in Frage stehende Artikel zog 185 Kommentare auf sich, was offensichtlich deutlich über dem Durchschnitt war. Die fraglichen Kommentare wurden von der Bf. etwa sechs Wochen nach dem Hochladen auf der Website und nach Benachrichtigung durch die Anwälte der geschädigten Person entfernt.

(153) [...] Der Oberste Gerichtshof entschied [...] nicht ausdrücklich, ob die Bf. einer Verpflichtung unterlag, das Heraufladen der Kommentare auf der Website zu verhindern oder ob es unter dem nationalen Recht gereicht hätte, dass sie die beleidigenden Kommentare nach der Veröffentlichung ohne Verzögerung entfernte, um einer Verantwortung nach dem Schuldrechtsgesetz zu entkommen. Der GH erwägt, dass bei der Prüfung der Gründe, auf welche sich der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil stützte, [...] nichts nahelegt, dass die nationalen Gerichte beabsichtigten, die Rechte der Bf. stärker zu beschränken als nötig war, um das verfolgte Ziel zu erreichen. Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der in Art. 10 EMRK verbürgten Freiheit zur Weitergabe von Informationen wird der GH unter der Annahme voranschreiten, dass das Urteil des Obersten Gerichtshofs so verstanden werden muss, dass die nachfolgende Entfernung der Kommentare durch die Bf. ohne Verzögerung nach der Veröffentlichung gereicht hätte, um der Verantwortung nach nationalem Recht zu entkommen. Folglich und unter Berücksichtigung der obigen Feststellungen (Rn. 145), dass die Bf. ein bedeutendes Maß an Kontrolle über die auf ihrem Portal veröffentlichten Kommentare ausübte, befindet der GH nicht, dass die Auferlegung einer Verpflichtung gegenüber der Bf., ohne Verzögerung Kommentare von ihrer Website zu entfernen, die Hassrede und Anstachelungen zu Gewalt darstellten, und somit auf den ersten Blick klar unrechtmäßig waren, grundsätzlich auf einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Meinungsäußerungsfreiheit hinauslief.

(154) Die einschlägige Frage im vorliegenden Fall ist jene, ob die Feststellungen der nationalen Gerichte, dass eine Haftung gerechtfertigt war, weil die Bf. die Kommentare nach der Veröffentlichung nicht ohne Verzögerung entfernt hatte, auf stichhaltigen und ausreichenden Gründen basierten. Eingedenk dessen muss zunächst berücksichtigt werden, ob die Bf. Mechanismen eingerichtet hatte, die geeignet waren, Kommentare, die Hassrede oder Aufstachelung zu Gewalt darstellten, herauszufiltern.

(155) Der GH bemerkt, dass die Bf. diesbezüglich gewisse Maßnahmen setzte. Es existierte eine Haftungsausschlussklausel auf dem Newsportal [...], die festhielt, dass die Verfasser der Kommentare für diese verantwortlich wären und nicht die Bf., und dass es verboten war, Kommentare zu posten, die der guten Praxis widersprachen, Drohungen, Beleidigungen, Obszönitäten oder Vulgäres enthielten oder zu Feindseligkeiten, Gewalt oder illegalen Aktivitäten aufstachelten. Daneben verfügte das Portal über ein automatisches System der Löschung von Kommentaren auf Basis der Wortstämme von bestimmten vulgären Ausdrücken und ein System zur Meldung und Entfernung von Kommentaren, womit jeder die Bf. über einen unangebrachten Kommentar informieren konnte, indem er einfach auf eine zu diesem Zweck vorgesehene Schaltfläche klickte und dadurch die Administratoren des Portals darauf aufmerksam machte. Weiters entfernten die Administratoren gelegentlich Kommentare auch aus eigener Initiative.

(156) Daher befindet der GH, dass der Bf. nicht nachgesagt werden kann, dass sie ihre Pflicht zur Vermeidung von Schädigungen Dritter komplett vernachlässigt hätte. Allerdings – was noch wichtiger ist – verabsäumte es der von der Bf. verwendete automatische Wortfilter, von den Lesern gepostete abstoßende Hassrede und Rede zur Aufstachelung von Gewalt herauszufiltern, und beschränkte somit die Möglichkeit zur raschen Entfernung der beleidigenden Kommentare. Der GH wiederholt, dass die Mehrheit der fraglichen Wörter und Ausdrücke keine ausgeklügelten Metaphern, versteckten Bedeutungen oder subtilen Drohungen enthielt. Es waren evidente Ausdrücke von Hass und unverhohlene Drohungen gegen die physische Integrität von L. Wenn der automatische Wortfilter somit zwar in manchen Fällen nützlich gewesen sein mag, so zeigen die Umstände des vorliegenden Falles, dass er für die Entdeckung von Kommentaren, deren Inhalt keine geschützte Rede nach Art. 10 EMRK darstellte, unzureichend war. Als Folge dieses Versäumnisses des Filtermechanismus blieben solche klar unrechtmäßigen Kommentare für sechs Wochen online.

(157) [...] Angesichts des Umstands, dass für jeden und jede ein breites Spektrum an Möglichkeiten zur Verfügung steht, um seine oder ihre Stimme im Internet zu Gehör zu bringen, befindet der GH, dass die Verpflichtung eines großen Newsportals zur Setzung von wirksamen Maßnahmen zur Beschränkung der Verbreitung von Hassrede und Rede zur Aufstachelung zu Gewalt [...] keinesfalls mit »privater Zensur« gleichgesetzt werden kann. [...]

(158) [...] Der GH misst der Überlegung Gewicht bei, dass das Vermögen eines potenziellen Opfers von Hassrede, das Internet andauernd zu überwachen, beschränkter ist als jenes eines großen, kommerziellen Internet-Newsportals, solche Kommentare zu verhindern oder rasch zu entfernen.

(159) Zuletzt beobachtet der GH, dass die Bf. vorbrachte, dass er das von ihr eingerichtete System zur Meldung und Entfernung von Kommentaren gebührend berücksichtigen müsse. Wenn es von wirksamen Verfahren begleitet wird, die eine rasche Antwort erlauben, kann dieses System nach Ansicht des GH in vielen Fällen als geeignetes Werkzeug zur Abwägung der Rechte und Interessen aller Beteiligten fungieren. In Fällen wie dem vorliegenden allerdings, wo Kommentare von dritten Nutzern in Form von Hassrede und direkten Drohungen gegen die physische Integrität von Individuen erfolgen, [...] befindet der GH [...], dass die Rechte und Interessen von anderen und der Gesellschaft als Ganzer den Vertragsstaat ohne Verstoß gegen Art. 10 EMRK berechtigen können, Internet-Newsportale verantwortlich zu machen, wenn diese es verabsäumen, auch ohne Benachrichtigung durch das mutmaßliche Opfer oder Dritte Maßnahmen zu setzen, um klar unrechtmäßige Kommentare ohne Verzögerung zu entfernen.

Folgen für die Bf.

(160) Zur Frage schließlich, welche Folgen für die Bf. aus den nationalen Verfahren entstanden, bemerkt der GH, dass diese verpflichtet war, der verletzten Person € 320,– als Entschädigung für immateriellen Schaden zu bezahlen. Er stimmt mit der Feststellung der Kammer überein, wonach diese Summe – auch unter Berücksichtigung, dass es sich bei der Bf. um den professionellen Betreiber eines der größten Internet-Newsportale in Estland handelt – auf keinen Fall als unverhältnismäßig [...] angesehen werden kann [...]. Der GH bemerkt in diesem Zusammenhang, dass er auch die Rechtsprechung der nationalen Gerichte nach Delfi zur Verantwortung von Betreibern von Internet-Newsportalen berücksichtigt hat. Er beobachtet, dass die unterinstanzlichen Gerichte in diesen Fällen dem Urteil des Obersten Gerichtshofs in Delfi gefolgt sind, aber keine Entschädigungen für immateriellen Schaden zugesprochen wurden. [...].

(161) Der GH beobachtet auch, dass es nicht scheint, dass die Bf. als Ergebnis der nationalen Verfahren ihr Geschäftsmodell ändern musste. Gemäß der verfügbaren Informationen blieb das Newsportal [...] eine der größten Internetveröffentlichungen Estlands und bei weitem die populärste für das Posten von Kommentaren, deren Zahl weiter stieg. Anonyme Kommentare, die nun neben der Möglichkeit existieren, registrierte Kommentare zu posten, die dem Leser zuerst angezeigt werden, sind immer noch vorherrschend und die Bf. hat Moderatoren eingesetzt, die eine anschließende Moderation der im Portal geposteten Kommentare durchführen. Unter diesen Umständen kann der GH auch nicht zum Schluss kommen, dass der Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit der Bf. deswegen unverhältnismäßig war.

Ergebnis

(162) Auf Basis der konkreten Beurteilung der obigen Aspekte und unter Berücksichtigung der Begründung des Obersten Gerichtshofs im vorliegenden Fall, insbesondere der extremen Natur der fraglichen Kommentare, des Umstands, dass die Kommentare als Reaktion auf einen von der Bf. auf ihrem professionell gemanagten und auf kommerzieller Basis betriebenem Newsportal veröffentlichten Artikel gepostet wurden, der Unzulänglichkeit der von der Bf. gesetzten Maßnahmen, um ohne Verzögerung nach der Veröffentlichung Kommentare zu entfernen, die auf Hassrede und Rede zur Aufstachelung zu Gewalt hinausliefen, und eine realistische Aussicht sicherzustellen, dass die Verfasser solcher Kommentare zur Verantwortung gezogen werden, sowie der moderaten Sanktion gegenüber der Bf., stellt der GH fest, dass die Verantwortlichmachung der Bf. durch die nationalen Gerichte auf stichhaltigen und ausreichenden Gründen basierte, beachtet man den dem belangten Staat zustehenden Ermessensspielraum. Daher stellte die Maßnahme keine unverhältnismäßige Beschränkung des Rechts der Bf. auf Meinungsäußerungsfreiheit dar. Es erfolgte deshalb keine Verletzung von Art. 10 EMRK (15:2 Stimmen; gemeinsames, im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richterin Karakas und der Richter Raimondi, De Gaetano und Kjølbro; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Zupancic; gemeinsames abweichendes Sondervotum von Richterin Tsotsoria und Richter Sajó).

Vom GH zitierte Judikatur:

Krone Verlags GmbH Co. KG/A (Nr. 4) v. 9.11.2006 = NL 2006, 297

Evans/GB v. 10.4.2007 (GK) = NL 2007, 90

K. U./FIN v. 2.12.2008 = NL 2008, 351

Editorial Board of Pravoye Delo und Shtekel/UA v. 5.5.2011 = NL 2011, 133

Mosley/GB v. 10.5.2011 = NL 2011, 136

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 16.6.2015, Bsw. 64569/09, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2015, 232) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/15_3/Delfi.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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