13Os34/15x•OGH 13Os34/15x
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kampitsch als Schriftführer in der Strafsache gegen Aladin G***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Zlatan M***** und Safet S***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 2. Dezember 2014, GZ 12 Hv 88/14h179, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Den Angeklagten Zlatan M***** und Safet S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung Zlatan M***** und Safet S***** jeweils des Verbrechens des schweren Raubes, Ersterer nach §§ 12 zweiter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (I 2), Letzterer nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (I 4), schuldig erkannt.
Danach haben am 13. April 2014 in AttnangPuchheim
(I 2) Zlatan M***** Aladin G***** und Edin B***** dazu bestimmt, dass
diese im einverständlichen Zusammenwirken als Mittäter Daniela W***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung von Waffen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld im Betrag von 8.205,56 Euro, dadurch abnötigten, dass sie die Genannte unter Vorhalten einer Gaspistole und eines Küchenmessers zum Öffnen des Tresors des Wettbüros der B***** GmbH aufforderten,
indem er diesen Raubüberfall organisierte, die Aufgabenverteilung maßgeblich beeinflusste, die dabei verwendete Gaspistole besorgte und Aladin G***** übergab, den Tatort auskundschaftete sowie Aladin G***** und Edin B***** den für die Tatausführung günstigen Zeitpunkt nannte;
(I 4) Safet S***** zu der strafbaren Handlung des Aladin G***** und des Edin B***** beigetragen, indem er sie mit einem Pkw, den er sodann als Fluchtfahrzeug bereithielt, zum Tatort fuhr.
Den jeweiligen Schuldpruch bekämpfen Zlatan M***** mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Z 5 und 5a, Safet S***** aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Zlatan M*****:
Das Erstgericht hat seine den Schuldspruch I 2 tragenden Feststellungen - frei von Verstößen gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte (Z 5 vierter Fall) - vor allem auf die Einlassungen der Mitangeklagten Aladin G***** und Nikola Z***** gestützt. In damit vernetzter Betrachtung der Angaben des Safet S*****, des Izzet P***** und der Antonia Z***** sowie des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers erachtete es dessen (eingehend erörterte Z 5 zweiter Fall) leugnende Verantwortung als dadurch widerlegt (US 22 bis 29).
Das zur Mängel- (Z 5) und zur Tatsachenrüge (Z 5a) undifferenziert erstattete Beschwerdevorbringen erschöpft sich darin, aus (vom Schöffensenat gewürdigten) Beweisergebnissen dem Beschwerdeführer günstigere Schlüsse abzuleiten als die Tatrichter, dies anhand durchwegs ohne Aktenbezug entwickelter (siehe aber RISJustiz RS0124172 [T3, T4, T5], RS0117446) eigenständiger Überlegungen zur Glaubwürdigkeit der genannten Mitangeklagten und zur Plausibilität des von diesen geschilderten Geschehensablaufs.
Damit werden weder formelle Begründungsmängel (auch nur) behauptet (Z 5), noch auf Aktenbasis erhebliche Bedenken gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen geweckt (Z 5a), sondern bloß die Beweiswerterwägungen des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft.
Der losgelöst vom Akteninhalt erhobene Einwand, dem Nichtigkeitswerber sei „mittlerweile bekannt geworden“, dass Nikola Z***** gegenüber mehreren (in der Beschwerdeschrift namentlich genannten) Personen geäußert habe, M***** sei „unschuldig“ und habe „mit der Sache nichts zu tun“, spricht keine Anfechtungskategorie der in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgründe an.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Safet S*****:
Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht gar wohl erwogen, dass Zlatan M***** seine Verantwortung wiederholt wechselte und Aladin G***** mit dem angefochtenen Urteil (auch) des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt wurde (Schuldspruch IV), weil er eine weitere Person des Tatbeitrags zu einer (anderen) strafbaren Handlung wissentlich falsch verdächtigt hatte (zum Umfang der Erörterungspflicht in Bezug auf gegen die Überzeugungskraft einer Aussage sprechende Tatumstände Ratz, WKStPO § 281 Rz 432; RISJustiz RS0119422). Aufgrund in freier Beweiswürdigung gezogener Wahrscheinlichkeitsschlüsse (dazu RISJustiz RS0098471) legte es unter Miteinbeziehung weiterer Verfahrensergebnisse im Übrigen auch dar, weshalb es bestimmten, den Rechtsmittelwerber belastenden Angaben der Genannten dennoch Glauben schenkte und seine Feststellungen zu dessen Tatbeteiligung darauf gründete (US 29 bis 31).
Die weitere Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) beanstandet die Konstatierung, der Wille des Beschwerdeführers habe auch die Verwendung einer Waffe durch die unmittelbaren Täter umfasst (US 12). Das Schöffengericht folgerte diese Feststellung willkürfrei (Z 5 vierter Fall) nicht nur aus den äußeren Umständen der Tat und deren den Urteilsannahmen zufolge gemeinsamer Planung durch die Angeklagten, sondern auch aus den Angaben des Izzet P*****, die Übergabe der später beim Raub verwendeten Gaspistole an Aladin G***** habe in Gegenwart des Nichtigkeitswerbers stattgefunden, sowie des Aladin G*****, ihm diese Waffe vor der Tatausführung gezeigt zu haben (US 31).
Die Beschwerde behauptet inhaltliche Abweichungen (bloß) zwischen den Bekundungen der Genannten zur Frage, ob S***** die Gaspistole bereits bei deren Übernahme durch G***** oder erst danach sei es „im kroatischen Lokal“, sei es „in der Wohnung“ (aber jedenfalls vor der Tat) (erstmals) wahrgenommen haben könne. Sie macht dabei nicht deutlich, weshalb die relevierten Umstände zur bekämpften Feststellung in erörterungsbedürftigem Widerspruch stehen sollten.
Soweit er vermeint, es sei „lebensnah, untergeordnete Beitragstäter nicht in den gesamten Ablauf einzuweihen“, schließlich stellt der Rechtsmittelwerber in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichts infrage, ohne einen Nichtigkeitsgrund anzusprechen.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) wendet sich gegen die Annahme der Qualifikation nach § 143 zweiter Fall StGB. Indem sie die Konstatierung eines (auch) auf die Begehung der Tat unter Verwendung einer Waffe gerichteten Willens des Beschwerdeführers (US 12) bezweifelt, bringt sie den geltend gemachten (materiellen) Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RISJustiz RS0099810). Ein der Sache nach behaupteter Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen dieser Feststellung und den zur Tatausführung durch Aladin G***** und Edin B***** getroffenen Urteilsannahmen (US 10 f) besteht nicht.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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