12Ns62/15m•OGH 12Ns62/15m
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen Nemat R***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, AZ 29 Hv 26/14w des Landesgerichts Innsbruck über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
§ 39 Abs 1 StPO sieht eine Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme nicht vor (RISJustiz RS0128937).
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