OGH 12Ns58/15y

12Ns58/15yObergericht12.06.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns58/15y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120NS00058.15Y.0612.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Marcel Phillip H***** und andere wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall und weitere strafbare Handlungen, AZ 36 Hv 56/15k des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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