OGH 14Ns46/15y

14Ns46/15yObergericht11.06.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns46/15y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140NS00046.15Y.0611.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Nordmeyer als weitere Richter in der Strafsache gegen Sajad S***** und andere wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 506 Hv 55/15p des Landesgerichts Korneuburg, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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