OGH 1Präs2690-2605/15x

1Präs2690-2605/15xObergericht11.06.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Präs2690-2605/15x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:001PRA02605.15X.0611.000

Kopf

Über die zum AZ D 39/14 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten erfolgte Anzeige von Befangenheit seines Präsidenten ergeht der

Beschluss:

Spruch

Wegen Anscheins von Befangenheit des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten fällt der Vorsitz seinem Stellvertreter zu.

Begründung:

Begründung

Der Präsident des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten hat zu Recht in jahrzehntelanger Freundschaft zum Beschuldigten bestehende Gründe für Anschein von Befangenheit bekannt gegeben (§ 26 Abs 4 DSt 1990).

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