12Ns51/15v•OGH 12Ns51/15v
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Richard G***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 11 Hv 56/14s des Landesgerichts Wels, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari gemäß § 60 Abs 1 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ist von der Entscheidung über die Rechtsmittel gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 28. Oktober 2013, GZ 11 Hv 56/14s-144, ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 121/14g über die gegen das Urteil erhobenen Rechtsmittel zu entscheiden.
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ist Mitglied des zuständigen Senats 12. Er hat in diesem Verfahren bereits als Oberstaatsanwalt mitgewirkt und ist daher gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO von der Entscheidung über die Rechtsmittel ausgeschlossen.
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).
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