OGH 12Ns57/15a

12Ns57/15aObergericht09.06.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns57/15a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120NS00057.15A.0609.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Imran Ziyad D***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 1, 224 StGB, AZ 13 Hv 27/15i des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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