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1Nc24/15t•OGH 1Nc24/15t
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 8 Cg 58/15b anhängigen Rechtssache der klagenden Parteien 1. V***** GmbH, und 2. G***** V*****, vertreten durch Dr. Edgar Veith, Rechtsanwalt in Götzis, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 271.214,38 EUR sA in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Erledigung der Rechtssache wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.
Begründung:
Die Kläger stützen ihre Amtshaftungsansprüche auf eine ihrer Ansicht nach unvertretbar unrichtige Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht.
Das angerufene Landesgericht Innsbruck legte die Akten dem Obersten Gerichtshof „unter Hinweis auf § 9 Abs 4 AHG“ vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird.
Dieser Delegierungstatbestand ist im vorliegenden Fall erfüllt, wird doch dem dem angerufenen Erstgericht übergeordneten Oberlandesgericht Innsbruck amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen.
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist daher ein Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck als zuständig zu bestimmen.
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