11Os58/15m•OGH 11Os58/15m
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ableidinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Helga B***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Rudolf R***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 5. März 2015, AZ 1 Bs 26/15f (ON 8 in 74 Bl 103/14d des Landesgerichts Klagenfurt), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz die Beschwerde des Rudolf R***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 26. Jänner 2015, GZ 74 Bl 103/14d6, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des Verfahrens gegen Helga B***** wegen §§ 146, 147 Abs 2 StGB zurückgewiesen worden war, gemäß § 196 Abs 2 erster Satz StPO zurück (ON 8 im BlAkt).
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.
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