OGH 11Ns42/15p

11Ns42/15pObergericht02.06.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns42/15p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110NS00042.15P.0602.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Petra S***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und weitere strafbare Handlungen, AZ 22 U 2/15x des Bezirksgerichts Favoriten über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Wolfsberg delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.