14Ns34/15h•OGH 14Ns34/15h
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Mai 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Mann in der Strafvollzugssache des Shahzad F*****, AZ 1 BE 70/13x des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 39 Abs 1 StPO war spruchgemäß zu entscheiden (vgl RISJustiz RS0088481 [T4]).
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