OGH 14Ns38/15x

14Ns38/15xObergericht18.05.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns38/15x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140NS00038.15X.0518.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Nordmeyer als weitere Richter in der Strafsache gegen Mohamoud A***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 13 Hv 13/15f des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Feldkirch delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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