OGH 12Ns48/15b

12Ns48/15bObergericht18.05.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns48/15b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120NS00048.15B.0518.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Abdi Ali H***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 38 Hv 26/15a des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Eisenstadt delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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