OGH 15Ns41/15w

15Ns41/15wObergericht15.05.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Ns41/15w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150NS00041.15W.0515.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Ismet T***** wegen des Vergehens des falschen Vermögensverzeichnisses nach § 292a StGB, AZ 3 U 216/14t des Bezirksgerichts Leoben, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Kufstein delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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