12Ns10/15i•OGH 12Ns10/15i
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2015 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen Mag. Ralph K*****, AZ D 101/14 des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. B***** gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Anwaltsrichter Dr. B***** ist von der Entscheidung über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt Mag. Ralph K***** gegen die Entscheidung des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom 26. August 2014 betreffend die Befangenheit des Untersuchungskommissärs Mag. Constantin E***** ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Anwaltsrichterin Dr. H*****.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 26 Os 3/15h über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt Mag. Ralph K***** gegen die Entscheidung des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom 26. August 2014 betreffend die Befangenheit des Untersuchungskommissärs Mag. Constantin E***** zu entscheiden.
Die Kanzleikollegin des Anwaltsrichters Dr. B***** ist in einem vom Disziplinarbeschuldigten als Klagevertreter seit längerem geführten Verfahren (AZ ***** des Landesgerichts Wiener Neustadt) als (Gegen-)Vertreterin eines Nebenintervenienten tätig.
Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler nahe liegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl Lässig, WKStPO § 43 Rz 10 f mwN). Dies ist angesichts der oben erwähnten Vertretungstätigkeit der Kanzleikollegin des Anwaltsrichters in einem bereits seit mehr als zehn Jahren anhängigen Zivilverfahren der Fall (vgl 12 Ns 83/14y, 12 Ns 99/14a, 12 Ns 9/15t).
An die Stelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichterin Dr. H***** (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).
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