1Nc4/15a•OGH 1Nc4/15a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Cg 1/15f anhängigen Rechtssache der Antragsteller 1. J***** E*****, und 2. D***** E*****, wegen Verfahrenshilfe, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Begründung:
Die Antragsteller begehren beim Landesgericht Linz die Bewilligung der Verfahrenshilfe erkennbar zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen den Bund. Zugleich erhoben sie mehrere Klagebegehren, mit denen sie im Wesentlichen die Rückübertragung des Eigentums an einer vormals ihnen gehörenden und mittlerweile zwangsversteigerten Liegenschaft anstreben. Ihre Ansprüche leiten sie unter anderem auch aus behauptetem Fehlverhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Linz ab.
Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird.
Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RISJustiz RS0050123 [T1, T2]; RS0122241), ist hier erfüllt. Die Rechtssache ist deshalb an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu übertragen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.