OGH 6Ob182/14d

6Ob182/14dObergericht29.01.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Ob182/14d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00182.14D.0129.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. G. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** P*****, vertreten durch Dr. Siegfried Rack und Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwälte in Völkermarkt, gegen die beklagte Partei E***** S*****, vertreten durch Mag. Thomas di Vora, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Duldung, Unterlassung und Feststellung (Streitwert 14.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 3. Juli 2014, GZ 2 R 153/14y23, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Eisenkappel vom 3. April 2014, GZ C 178/13p19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Über eine Fachzeitung suchte der Kläger eine Weide für Mutterkuhhaltung. Bei den Vorgesprächen zum Pachtvertrag betonte der Beklagte seinen Wunsch nach einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung. Bei Abschluss des Pachtvertrags (Grundstück mit 9,22 ha) über zehn Jahre mit einem jährlichen Pachtzins von 1.000 EUR wurde über die Nutzungsart und über eine allfällige Wasserentnahme nicht gesprochen. Der Beklagte ging davon aus, dass der im nordöstlichen und südwestlichen Bereich der Pachtflächen verlaufende Bach als Wasserentnahme vorgesehen war. Später wurden vom Beklagten auf dem Grundstück drei Tränken aufgestellt. Der Beklagte setzte die Zuleitung von seinen Gebäuden. Vom Beginn des Pachtverhältnisses 2007 bis zum Jahr 2012 konnte der Kläger seine Weidetiere mit den eingebauten Tränken mit dem Wasser aus der Hausquelle des Beklagten ohne Bezahlung versorgen. Im Sommer 2012 stellte der Beklagte fest, dass beim Bewässern des Garten das Wasser ausgegangen war. Zu Beginn der Weidesaison im Jahr 2013 war der Beklagte nicht mehr bereit die Wasserzuleitung dem Kläger für seine Tränken zu gewähren, weil er zu wenig Wasser habe, der Viehbestand des Klägers sei zu hoch und die Bewirtschaftung sei nicht ordentlich.

Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers, den Beklagten zur Gestattung der Herstellung des Anschlusses an Wasserentnahmestellen in verschiedenen näher bezeichneten Gebäuden des Beklagten und zur Duldung des Wasserbezugs bis zum Ende des zwischen den Parteien abgeschlossenen Weidepachtvertrags am 28. 2. 2017 zu verpflichten, dem Beklagten jede Störung des Wasserbezugsrechts zu verbieten und eine Haftung des Beklagten für alle künftigen Schäden aus der Verletzung dieser Rechte festzustellen, ab. Ein derartiges Entnahmerecht sei dem abgeschlossenen Pachtvertrag aus dem Jahr 2007 nicht zu entnehmen. Den jährlichen Aufbau der Tränken durch den Kläger wobei der Beklagte die Zuleitung des Wassers von seinen Gebäuden zu den Tränken jeweils in Betrieb gesetzt habe habe der Beklagte ohne jegliche Bezahlung und nur auf Widerruf versprochen.

Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR übersteige und erklärte über Antrag des Beklagten nachträglich die ordentliche Revision für zulässig; es könnte auch „die Meinung vertreten werden, dass auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf prekaristische Nutzung eine solche einer Erörterung zugeführt werden könnte“.

In der Sache selbst meinte das Berufungsgericht, es sei „hinlänglich klargestellt“, dass der Pachtvertrag auch die Wasserversorgung der Weidetiere des Klägers mitumfasse, während „keine Rede davon sein“ könne, dass die Versorgungsmöglichkeit nur prekaristisch eingeräumt worden sei.

Die Revision ist zulässig; sie ist auch berechtigt.

1. Nach den vom Berufungsgericht trotz umfangreicher Feststellungsrüge des Klägers in der Berufung bislang ungeprüften Feststellungen des Erstgerichts wurde bei den Vertragsverhandlungen vor der Landwirtschaftskammer über die Nutzungsart der Pachtflächen und auch über allfällige Wasserentnahmen nicht gesprochen; auch bei der Unterfertigung des Pachtvertrags war die Wasserversorgung der Weidetiere kein Thema. Dem Pachtvertrag selbst ist eine Vereinbarung über eine allfällige Wasserentnahme beziehungsweise Versorgung der Weidetiere nicht zu entnehmen. Allerdings funktionierte die Wasserversorgung bis zum Jahr 2012 derart, dass der Kläger die Tränken jedes Jahr selbst auf und abbaute und der Beklagte die Zuleitung des Wassers von seinem Wohn und seinem Stallgebäude zu den Tränken in Betrieb setzte.

Allein diese Feststellungen könnten die klagsstattgebende Entscheidung des Berufungsgerichts tragen, ließe sich doch insoweit eine konkludente Ergänzung des Pachtvertrags in Richtung einer Verpflichtung des Beklagten zur Bereitstellung von Wasser für das Weidevieh des Klägers argumentieren.

2. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung verweist das Erstgericht allerdings ausdrücklich auf die Aussage des Beklagten, er habe „dem Kläger das Wasser bis auf Widerruf gegeben, da einerseits im Pachtvertrag die Wasserversorgung nicht festgehalten ist und andererseits für den Fall der versprochenen Wasserversorgung der Kläger dies auch zusätzlich mit einem Geldbetrag honoriert hätte“. Diese dislozierte Feststellung nahm das Erstgericht auch ausdrücklich zum Anlass, das Klagebegehren abzuweisen.

Obwohl der Beklagte in seiner Berufungsbeantwortung ausdrückliche Feststellungen im Sinn dieser dislozierten Feststellung begehrte und bereits im Verfahren erster Instanz eingewendet hatte, dass die Wasserversorgung „auf Basis einer Bittleihe“ (AS 25) ohne Verpflichtung erfolgt und der Beklagte zum jederzeitigen Widerruf berechtigt sei (AS 145), begnügte sich das Berufungsgericht mit dem Hinweis, es könne „keine Rede davon sein, dass der Beklagte dem Kläger die Versorgungsmöglichkeit der Weidetiere nur prekaristisch einräumte“; eine Begründung für diese Auffassung fehlt.

Wurde die Wasserversorgung vom Beklagten tatsächlich nur bis auf Widerruf zur Verfügung gestellt, hätte das Erstgericht das Klagebegehren zutreffend abgewiesen.

3. Da die Entscheidung des Berufungsgerichts somit die vom Erstgericht angenommene, jedoch in Frage gestellte Sachverhaltsgrundlage sowie das Vorbringen teilweise unberücksichtigt lässt, war der Revision Folge zu geben. Im fortzusetzenden Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht sich zunächst mit den von den Parteien bekämpften Feststellungen des Erstgerichts auseinanderzusetzen und sodann den von ihm aufgrund dieser Auseinandersetzung als wahr angenommenen Sachverhalt einer nachvollziehbaren rechtlichen Beurteilung zuzuführen haben.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.

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