OGH 11Ns4/15z

11Ns4/15zObergericht28.01.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns4/15z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110NS00004.15Z.0128.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Vida H***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 507 Hv 117/13k des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH.Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem Landesgericht Korneuburg abgenommen und dem Landesgericht Klagenfurt delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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