OGH 5Ob231/14b

5Ob231/14bObergericht27.01.2015

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Gesamter Gesetzestext

OGH 5Ob231/14b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00231.14B.0127.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gottfried K*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in Stockerau, gegen die beklagte Partei Patrizia G*****, vertreten durch Mag. Irene Oberschlick, Rechtsanwältin in Wien, wegen 64.388,13 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Oktober 2014, GZ 13 R 186/14i28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

In der aus dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erhobenen außerordentlichen Revision befasst sich der Kläger mit der Abweisung seiner Anträge auf Vernehmung von zwei Zeuginnen durch das Erstgericht. Das Berufungsgericht hat diese Beweisanträge als „Kontrollbeweise“ angesehen, weil aus den beantragten Vernehmungen nur auf die Gesamtumstände einer Aussage einer dritten Person geschlossen werden könnte, nicht jedoch auf die eigentlich in diesem Verfahren relevante Frage der Person des Verleumders. Diese Wertung ist der Beweiswürdigung zuzuordnen und damit nicht revisibel (vgl RISJustiz RS0040246; RS0043406; Zechner in Fasching/Konecny2 § 503 ZPO Rz 149). Die Bestimmung des § 6 Abs 1 BKJHG über die Verschwiegenheitspflicht eines Kinder und Jugendhilfeträgers, die der Kläger in seiner außerordentlichen Revision als verfassungswidrig wertet, ist für die Vernehmung der beiden Zeuginnen, die nicht einer derartigen Einrichtung angehören, ohne jede Bedeutung und deshalb nicht präjudiziell. Ein Antrag nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit d BVG wurde nicht gestellt, weshalb eine „Berücksichtigung“ iSd § 528b ZPO nicht in Betracht kommt.

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