4Nc33/14m•OGH 4Nc33/14m
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel und den Hofrat Dr. Musger als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Bad Ischl zu AZ 3 C 896/14v anhängigen Rechtssache der klagenden Partei F***** C***** T*****, vertreten durch Ehrenhöfer Häusler Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei M***** O*****, vertreten durch Mag. Bernhard Stimitzer, Rechtsanwalt in Bad Goisern, wegen 983,10 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei gemäß § 31 Abs 2 JN folgenden
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Bad Ischl das Bezirksgericht Neunkirchen bestimmt.
Begründung:
Beim Bezirksgericht Bad Ischl ist zu 3 C 896/14v seit 1. 10. 2014 ein Verfahren anhängig, in dem der Kläger mit Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Neunkirchen als Käufer eines Gebrauchtwagens den Beklagten mit Wohnsitz in Bad Goisern als Verkäufer dieses Fahrzeugs auf Zahlung von 983,10 EUR sA in Anspruch nimmt. Das verkaufte Fahrzeug habe sich trotz schlüssiger Zusage der Fahrtüchtigkeit bereits am Tag nach der Übergabe nicht starten lassen; für Reparaturarbeiten habe der Kläger den begehrten Betrag zahlen müssen. Das Begehren werde auf Gewährleistung, Schadenersatz, Irrtum und § 1168 ABGB analog gestützt. Der Kläger beantragte seine Einvernahme als Partei, die Einvernahme eines in Neunkirchen wohnhaften Zeugen sowie die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Vereinbart worden sei der Verzicht auf sämtliche Gewährleistungsrechte; der Kläger sei nicht in Irrtum geführt worden; den Beklagten treffe kein Verschulden. Als Beweismittel beantragte der Beklagte seine Einvernahme als Partei.
In der bisher einzigen Verhandlung beantragte der Kläger zu Beginn die Delegierung der Rechtssache aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß § 31 JN an das Bezirksgericht Neunkirchen, dies im Hinblick auf seinen Wohnort (an dem sich auch das nicht fahrbereite Fahrzeug befinde) und den Wohnort des Zeugen.
Der Beklagte sprach sich gegen eine Delegierung aus. Der Zeuge könne auch im Weg einer Videokonferenz vernommen werden; die beschädigten Fahrzeugteile seien ausgebaut und könnten dem Sachverständigen übersendet werden.
Das Erstgericht sprach sich für eine Delegierung aus, weil dadurch der Verfahrensaufwand erheblich verringert werden könne.
Der Delegationsantrag ist berechtigt.
1. Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann. Dies ist ua dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder der maßgebliche Teil desselben vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung (RIS-Justiz RS0046333 [T3]). Zweckmäßigkeitsgründe in diesem Sinn bilden der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheinsgegenstandes (RIS-Justiz RS0046540; RS0053169 [T12]).
2. Die Rechtssache weist mit Ausnahme des Wohnortes des Beklagten keinen Bezug zum Sprengel des Erstgerichts auf: Der Kläger und der Zeuge wohnen im Sprengel des Bezirksgerichts Neunkirchen, wo sich auch das zu untersuchende Fahrzeug befindet. Damit ist die Anreise aller Personen, deren Vernehmung in Frage kommt, sowie des Klagevertreters nach Neunkirchen wesentlich kürzer und damit kostengünstiger als eine Anreise nach Bad Ischl. Der Streitwert ist niedrig. Auch die Bestellung eines in Neunkirchen ansässigen Sachverständigen ist kostengünstiger als eine Befundaufnahme des nach den Behauptungen fahruntüchtigen Fahrzeugs vor Ort durch einen im Sprengel des Erstgerichts ansässigen Sachverständigen. Unter diesen Umständen ist dem Delegierungsantrag stattzugeben.
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