OGH 14Ns2/15b

14Ns2/15bObergericht23.01.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns2/15b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140NS00002.15B.0123.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Jänner 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Mann in der Strafsache gegen Hamid A***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 503 Hv 145/14z des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Steyr delegiert.

Gründe:

Begründung

Die Delegierung war zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO vorzunehmen. Da der Angeklagte in G***** wohnt, wurde die Strafsache nicht an das im Antrag genannte Landesgericht Wels, sondern das dem Wohnsitz näher gelegene Landesgericht Steyr delegiert, zu dessen Sprengel der genannte Ort ressortiert.

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