OGH 12Ns5/15d

12Ns5/15dObergericht22.01.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns5/15d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120NS00005.15D.0122.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Quresh M***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 64 Hv 140/14f des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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