3Ob9/15t•OGH 3Ob9/15t
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden, die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch sowie die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei G***** AG, , vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die verpflichteten Parteien 1. M, 2. P*****, wegen 394.430,46 EUR sA, über den Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) der erstverpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 13. November 2014, GZ 23 R 114/14z50 (damit verbunden AZ 23 R 116/14v, 23 R 117/14s, 23 R 118/14p), womit dem Rekurs der erstverpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 8. Oktober 2014, GZ 9 Nc 28/14p2 nicht Folge gegeben wurde und womit der Rekurs der erstverpflichteten Partei gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Wels vom 8. Oktober 2014, GZ 23 E 32/13g34, 23 E 32/23g35 und 16 Nc 32/14b3 zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Erstverpflichteten am 25. November 2014 zugestellt.
Am 9. Dezember 2014 langte das als „Rekurs“ bezeichnete, vom Erstverpflichten persönlich verfasste und an das Rekursgericht adressierte Rechtsmittel, das den Beschluss des Rekursgerichts erkennbar zur Gänze bekämpft, in der Einlaufstelle des Landesgerichts Wels und nach Weiterleitung durch das Landesgericht Wels am 15. Dezember 2014 in der Einlaufstelle des Bezirksgerichts Wels ein.
Das als Revisionsrekurs zu wertende Rechtsmittel ist verspätet:
Die Rekursentscheidung bezieht sich auf zwei vom Erstgericht im Exekutionsverfahren gefasste Beschlüsse, auf eine vom Erstgericht in einem Ablehnungsverfahren getroffene Entscheidung und auf einen Beschluss des Erstgerichts über einen Verfahrenshilfeantrag. Die 14tägige Frist (§ 521 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO) für den beim Erstgericht einzubringenden (§ 520 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO) Revisionsrekurs endete am 9. Dezember 2014.
Wird ein Rechtsmittel wie hier beim unzuständigen Gericht eingebracht, dessen Einlaufstelle auch nicht mit jener des an sich zuständigen Erstgerichts vereinigt ist (vgl RISJustiz RS0041726), ist es nur dann rechtzeitig, wenn es anders als hier noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangt (RISJustiz RS0041584).
Das Rechtsmittel ist daher als verspätet zurückzuweisen, ohne dass auf seine Zulässigkeit einzugehen ist. Die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars ist unter diesen Umständen entbehrlich (5 Ob 69/09x = RISJustiz RS0005946 [T14]; 4 Ob 191/13m).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.