15Ns68/14i•OGH 15Ns68/14i
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Jänner 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Patrick K***** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs 1 Z 2 SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 4 U 94/13b des Bezirksgerichts Deutschlandsberg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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