12Os148/14b•OGH 12Os148/14b
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Humer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Tamara G***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 20. August 2014, GZ 12 Hv 20/13i48, sowie über ihre Beschwerde gegen einen gleichzeitig gefassten Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsicht, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Tamara G***** unter Bezugnahme auf den bereits rechtskräftigen Teil des im ersten Rechtsgang gefällten Urteils (vgl dazu 12 Os 47/14z) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Nach dem angefochtenen Urteil hat die Angeklagte zwischen 5. und 8. Mai 2012 in W***** und an anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schweren Betrugs (§ 147 Abs 2 StGB) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vortäuschung ihrer Rückzahlungsfähigkeit und willigkeit, Mario S***** zu Handlungen, die ihn am Vermögen schädigten, und zwar (neben einer Darlehenssumme von 99.850 Euro in Bezug auf welche bereits im ersten Rechtsgang Rechtskraft eintrat) zur Überlassung einer weiteren Darlehenssumme von insgesamt 9.000 Euro verleitet.
Das im zweiten Rechtsgang gefällte Urteil des Landesgerichts Eisenstadt bekämpft die Angeklagte mit auf Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, welche ihr Ziel verfehlt.
Die Rechtsrüge bringt lediglich vor, das Schöffengericht wäre einem Rechtsirrtum unterlegen, „indem es dem Zeugen S***** offenbar unterstellt, er sei ernsthaft davon ausgegangen“, dass er die der Angeklagten zur Verfügung gestellten Geldbeträge jemals zurückerlangen werde.
Gegenstand der Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts mit dem festgestellten Sachverhalt. Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat daher das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei, zur Voraussetzung (RISJustiz RS0099810).
Die Nichtigkeitswerberin spricht den festgestellten Betrugshandlungen (sinngemäß) die Täuschungseignung ab, orientiert sich jedoch nicht am konstatierten Sachverhalt, wonach sie gegenüber Mario S***** ihre Rückzahlungswilligkeit vortäuschte, wobei sie wusste, dass sie die Rückzahlungen nicht werde vornehmen können, und sie weiters wusste, den Genannten durch ihre Behauptungen zur Auszahlung der Kreditbeträge zu veranlassen, diesen somit in die Irre zu führen (US 3 f; vgl RISJustiz RS0094096).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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