OGH 9Ob87/14f

9Ob87/14fObergericht18.12.2014

Gesamter Gesetzestext

OGH 9Ob87/14f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0090OB00087.14F.1218.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras und Mag. Dr. Wurdinger, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache von G***** L*****, über die Eingabe des Betroffenen vom 3. Dezember 2014 in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den in der Eingabe des Betroffenen vom 3. 12. 2014 enthaltenen Abänderungsantrag nicht zuständig.

Die Eingabe wird gemäß § 44 Abs 1 JN an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien überwiesen.

Begründung:

Begründung

Die an den Obersten Gerichtshof adressierte Eingabe des Betroffenen enthält primär einen „Abänderungsantrag gemäß §§ 72 ff AußStrG bzw Wiederaufnahme iSd § 530 ZPO“ betreffend den Beschluss 9 Ob 58/14s, mit dem der Revisionsrekurs des Betroffenen zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung darüber fällt in die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz (§ 76 Abs 2 AußStrG).

Auch für die weiteren „Anträge“ des Betroffenen ist keine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs gegeben.

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