OGH 4Ob232/14t

4Ob232/14tObergericht16.12.2014

Regest

Gewerblicher Rechtsschutz

Gesamter Gesetzestext

OGH 4Ob232/14t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00232.14T.1216.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, , vertreten durch Ebert Huber Swoboda Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei G H***** e.U., *****, vertreten durch Dr. Fabian Maschke, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 34.900 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 5. November 2014, GZ 2 R 184/14p9, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Die allseitige Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der Entscheidung zweiter Instanz durch den Obersten Gerichtshof beschränkt sich auf jene Umstände, die Gegenstand des Verfahrens zweiter Instanz waren (vgl RISJustiz RS0043573 [T41]). Die Beklagte hat das Unterbleiben eines Auftrags zur Sicherheitsleistung im Rekurs nicht geltend gemacht.

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