1Nc63/14a•OGH 1Nc63/14a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 33 Nc 48/14h anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers M***** W*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur allfälligen weiteren Behandlung der Rechtssache wird das Landesgericht Leoben als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur „Prüfung und Vorbereitung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich“, wobei er sich auf Entscheidungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien bezieht.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte die Akten dem Obersten Gerichtshof „nach § 9 Abs 4 AHG“ vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird.
Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RISJustiz RS0122241), ist im vorliegenden Fall erfüllt, ist doch das Oberlandesgericht Wien, aus dessen Entscheidung der Antragsteller Ersatzansprüche ableiten will, dem nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen zuständigen Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien im Instanzenzug übergeordnet.
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist daher ein Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen.
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