AUSL EGMR Bsw50541/08

Bsw50541/08Übriges Gericht16.12.2014

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw50541/08

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2014

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Ibrahim u.a. gg. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 16.12.2014, Bsw. 50541/08.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK - Befragung mutmaßlicher Terroristen ohne Verteidiger.

Zulässigkeit der Beschwerde aller vier Bf. hinsichtlich Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art.6 Abs. 3 lit. c EMRK (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK iVm. Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK hinsichtlich der ersten drei Bf. (6:1 Stimmen).

Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK iVm. Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK hinsichtlich des ViertBf. (6:1 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Am 7.7.2005 wurden in London 52 Menschen getötet und hunderte verletzt, als vier Bomben in U-Bahnzügen und in einem Bus explodierten. Am 21.7.2005 zündeten die drei ersten Bf., Herr Ibrahim, Herr Mohammed und Herr Omar, und ein vierter Mann namens Osman an verschiedenen Stellen im öffentlichen Verkehrsnetz Londons vier Bomben. Diese explodierten zwar, die Hauptsprengladungen detonierten jedoch nicht, weil die Konzentration des verwendeten Wasserstoffperoxids zu gering war. Die drei Bf. wurden zwischen 27.7. und 29.7. in England festgenommen, Herr Osman am 30.7. in Rom. Der ViertBf. hatte Herrn Osman während seiner Flucht Unterschlupf gewährt. Die Festnahmen und polizeilichen Befragungen gestalteten sich wie folgt.

Der Fall der ersten drei Bf.

Als erster Attentäter wurde Herr Omar am 27.7.2005 um 5:15 Uhr verhaftet. Dabei wurde er von der Polizei gemäß der neuen Formel belehrt. Um 7:55 Uhr ordnete ein leitender Beamter seine isolierte Anhaltung ohne Zugang zu einem Anwalt an. Kurz danach wurde eine sogenannte Sicherheitsbefragung angeordnet. Im Lauf des Vormittags fanden mehrere Sicherheitsbefragungen statt, zu deren Beginn Herr Omar zum Teil nach der alten Belehrungsformel über seine Rechte informiert wurde. In den Befragungen machte er bewusst falsche Angaben über die Ereignisse vom 21.7. und leugnete, die anderen Verdächtigen zu kennen. Kurz nach 16:00 Uhr konnte der Bf. mit einem Verteidiger sprechen.

Herr Ibrahim wurde am 29.7.2005 um 13:45 Uhr festgenommen. Bei seiner Ankunft in der Polizeistation um 14:20 Uhr verlangte er Unterstützung durch den Bereitschaftsanwalt. Dieser wurde verständigt, allerdings wurde ihm ebenso wie einer anderen Anwältin am Nachmittag der Zugang zu Herrn Ibrahim verwehrt. In einer Sicherheitsbefragung, bei der er nach der neuen Formel belehrt wurde, fragten ihn die Polizisten, ob er irgendwo Sprengstoff oder andere gefährliche Materialien lagere. Er behauptete, nichts davon zu wissen, keinen der anderen Verdächtigen zu kennen und nichts mit den Anschlägen zu tun zu haben. Um 22:05 Uhr sprach er erstmals mit seiner Verteidigerin.

Die Festnahme von Herrn Mohammed erfolgte am 29.7.2005 um 15:22 Uhr. Auch er wurde isoliert und einer Sicherheitsbefragung unterzogen, wobei er nach der neuen Formel belehrt wurde. Auf die Frage nach weiterem Sprengstoff antwortete er, nichts mit den Ereignissen zu tun zu haben. Um 21:45 Uhr sprach er erstmals mit dem Bereitschaftsanwalt.

Die drei Bf. wurden wegen Verschwörung zum Mord angeklagt. In dem Geschworenenprozess verteidigten sie sich damit, dass sie zwar an den Ereignissen vom 21.7.2005 beteiligt gewesen wären, aber nicht beabsichtigt hätten, jemanden zu töten. Die Bomben seien bewusst so konstruiert worden, dass sie zwar mit einem Knall explodierten, aber keinen großen Schaden anrichten konnten. Zu Beginn des Verfahrens entschied der vorsitzende Richter entgegen den Einwänden der Angeklagten, deren Aussagen vor der Polizei als Beweis zuzulassen. Trotz der Abwesenheit eines Verteidigers und der Verwendung der falschen Belehrungsformeln wäre das Recht der Bf. auf ein faires Verfahren nicht wesentlich eingeschränkt worden.

Im Prozess ging es in erster Linie darum, ob den Bf. beim Bau der Bomben ein Fehler unterlaufen war, oder ob sie diese absichtlich so konstruiert hatten, dass sie nicht explodieren konnten. Die Anklage stützte sich stark auf die Aussagen der Bf. in ihren Sicherheitsbefragungen, um ihre Verteidigungsstrategie zu hinterfragen, legte aber auch zahlreiche weitere Beweise vor.

Der vorsitzende Richter belehrte die Geschworenen dahingehend, dass sie bei der Einschätzung der von den Angeklagten in den Sicherheitsbefragungen geäußerten Lügen angesichts der besonderen Umstände, der Abwesenheit eines Verteidigers und der zum Teil falschen Rechtsbelehrungen Vorsicht walten lassen müssten.

Am 9.7.2007 erklärten die Geschworenen die drei Bf. der Verschwörung zum Mord für schuldig. Am 11.7. verhängte das Gericht lebenslange Haft, von der zumindest 40 Jahre verbüßt werden müssen.

Der Court of Appeal wies die dagegen erhobene Berufung am 23.4.2008 ab.

Der Fall des ViertBf.

Der ViertBf. war ein Freund von Herrn Osman. Nachdem er zwei Tage nach den gescheiterten Anschlägen von diesem in einem Bahnhof angesprochen worden war, gewährte er ihm Unterschlupf. Am 27.7.2005 wurde der ViertBf. von zwei Polizisten kontaktiert und um Mithilfe als möglicher Zeuge ersucht. Er erklärte sich einverstanden und begleitete sie zur Polizeistation. In seiner Befragung als Zeuge gab er an, zunächst den Behauptungen von Herrn Osman, einer der gesuchten Männer zu sein, nicht geglaubt zu haben. Als er die Wahrheit realisierte, habe er ihm dennoch aus Furcht geholfen. Der ViertBf. berichtete den Polizisten ausführlich über Herrn Osman. Nach seiner Aussage wurde der ViertBf. festgenommen und belehrt. Einen Verteidiger lehnte er zunächst ab. Am 30.7. wiederholte er in Anwesenheit seines Verteidigers seine früheren Aussagen.

Der ViertBf. wurde wegen der Herrn Osman geleisteten Unterstützung angeklagt. Sein Antrag auf Ausschluss seiner polizeilichen Zeugenaussage als Beweis wurde abgelehnt. Die Anklage stützte sich nicht nur auf diese Aussagen, sondern auch auf Videoaufzeichnungen von Überwachungskameras, Telefonprotokolle und weitere Beweise, aus denen auf die Anwesenheit von Herrn Osman in der Wohnung des ViertBf. geschlossen werden konnte. Am 21.2.2008 wurde der ViertBf. zu zehn Jahren Haft verurteilt. Seine dagegen erhobene Berufung wurde am 21.11.2008 abgewiesen.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und von Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK (hier: Recht auf den Beistand eines Verteidigers).

Verbindung der Beschwerden

(156) Angesichts ihres ähnlichen faktischen und rechtlichen Hintergrunds verbindet der GH den Fall des ViertBf. mit jenem der ersten drei Bf. (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 EMRK

(157) Alle vier Bf. bringen vor, der mangelnde Zugang zu Anwälten während der ersten polizeilichen Befragungen und die Zulassung ihrer dabei gemachten Aussagen im Verfahren habe gegen ihr Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c EMRK verstoßen [...].

Zulässigkeit

(159) Der GH stellt fest, dass die von den ersten drei Bf. erhobenen Beschwerden weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig sind. Sie müssen daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

(160) Dieselbe Schlussfolgerung gilt hinsichtlich der vom ViertBf. erhobenen Beschwerde. Sie muss ebenfalls für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

Anwendbare Grundsätze

(193) [...] Wurde im Anfangsstadium polizeilicher Befragung der Zugang zu einem Verteidiger absichtlich eingeschränkt, stellt sich die Frage, ob die Einschränkung im Licht des gesamten Prozesses den Angeklagten eines fairen Verfahrens beraubt hat. [...] Art. 6 EMRK verlangt normalerweise, dass dem Beschuldigten ab diesem Anfangsstadium ein Verteidiger gewährt wird. Der GH hat jedoch stets anerkannt, dass das Recht auf rechtlichen Beistand gut begründeten Einschränkungen unterworfen sein kann. [...]

(194) [...] Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit polizeilicher Befragungen ohne rechtlichen Beistand mit Art. 6 EMRK betrachtet der GH zwei getrennte, aber mit einander verbundene Angelegenheiten. Die erste ist, ob »zwingende Gründe« für den verzögerten Zugang zu rechtlichem Beistand vorlagen. [...]

(195) Beschwerden richten sich selten isoliert gegen Einschränkungen des rechtlichen Beistands. [...] Die behauptete Unfairness ergibt sich im Allgemeinen daraus, dass während der polizeilichen Befragung ohne Rechtsbeistand gemachte Aussagen in weiterer Folge als Beweise im Strafverfahren zugelassen werden. [...] Selbst wenn eine Beschränkung des Zugangs zu rechtlichem Beistand durch zwingende Gründe gerechtfertigt und damit mit Art. 6 EMRK vereinbar war, kann es daher trotzdem im Interesse der Fairness notwendig sein, eine bei einer polizeilichen Befragung in Abwesenheit eines Anwalts gemachte Aussage im folgenden Strafverfahren auszuschließen. Auf dieser Stufe der Prüfung des GH ist die Frage, ob die Zulassung der [...] Aussage dem Bf. im Strafverfahren eine ungebührliche Beeinträchtigung bescherte, wobei die Fairness des Verfahrens insgesamt betrachtet werden muss.

(196) In dieser Hinsicht sind die allgemeinen Grundsätze relevant, die der GH auf Fragen der Zulässigkeit von Beweisen in Strafverfahren angewendet hat. [...] In Abwesenheit verfahrensrechtlicher Garantien im Vorverfahren erlangte Aussagen sollten mit Vorsicht behandelt werden. Bei der Entscheidung, ob die Zulassung einer ohne rechtlichen Beistand gemachten Aussage mit Art. 6 EMRK vereinbar war, wird der GH – soweit für den jeweiligen Fall relevant – Folgendes prüfen: den anwendbaren allgemeinen rechtlichen Rahmen und die enthaltenen Sicherungen; die Qualität der Beweise [...]; ob die Aussage unverzüglich widerrufen und die darin gemachten Zugeständnisse beharrlich geleugnet wurden, insbesondere sobald anwaltliche Beratung erlangt wurde; die im Strafverfahren angewendeten Verfahrensgarantien und insbesondere, ob der Bf. Gelegenheit bekam, die Authentizität der Beweise zu bestreiten und ihrer Verwendung zu widersprechen; und schließlich die Stärke der anderen Beweise.

Gab es »zwingende Gründe« dafür, Zugang zu rechtlichem Rat zu verzögern?

(198) Die erste zu prüfende Frage ist, ob es zwingende Gründe dafür gab, den Zugang der Bf. zu anwaltlicher Beratung bei ihren ersten polizeilichen Befragungen einzuschränken.

(199) Es ist wichtig festzustellen, dass der vorliegende Fall sich insofern vom Fall Salduz/TR unterscheidet, als die Abwesenheit eines Anwalts während der anfänglichen polizeilichen Befragung nicht aus der systematischen Anwendung einer Rechtsvorschrift resultierte. Gemäß dem in England geltenden Recht hatten alle Bf. das Recht auf anwaltlichen Beistand ab der Festnahme und der rechtliche Rahmen verlangte individuelle Entscheidungen in jedem Einzelfall, [...] ob Rechtsbeistand ausnahmsweise verzögert werden konnte [...].

(200) Wie die Regierung erklärte, waren der Druck und die Verantwortung der Polizei in den Tagen nach dem 21.7.2005 enorm. Zwei Wochen zuvor hatten Selbstmordattentäter mit verheerender Wirkung ihre Bomben im öffentlichen Verkehrssystem Londons gezündet. [...] Als die drei ersten Bf. und Herr Osman zwei Wochen später ihre Vorrichtungen zündeten, musste die Polizei von der Annahme ausgehen, dass ihre Verschwörung einen Versuch darstellte, die Ereignisse vom 7.7.2005 zu wiederholen. [...] Es bestand eindeutig die zwingende Notwendigkeit, mit höchster Dringlichkeit Informationen über weitere geplante Angriffe und die Identität jener zu erlangen, die möglicherweise daran beteiligt waren, und zugleich sicherzustellen, dass die Ermittlungen nicht durch undichte Stellen gefährdet würden.

(201) Was die ersten drei Bf. betrifft, arbeitete die Polizei zudem unter ernsten praktischen Zwängen. [...] Im Zusammenhang mit den versuchten Bombenanschlägen waren 18 Personen festgenommen worden, die alle getrennt von einander untergebracht werden mussten [...]. Trotz dieses Drucks hielt sich die Polizei, abgesehen von den teilweise falschen Belehrungen, strikt an den rechtlichen Rahmen, mit dem die Durchführung der Ermittlungen geregelt wurde. Ohne Zweifel hatten die leitenden Beamten, von denen die Einschränkungen des Zugangs der Bf. zu rechtlichem Beistand genehmigt wurden, vernünftige Gründe für die Annahme, solche Beschränkungen wären notwendig, um einer mit gutem Grund angenommenen und ernsten Bedrohung der öffentlichen Sicherheit zu begegnen. [...] Dass ein zwingender Grund vorlag, zeigt sich auch daran, dass die polizeiliche Befragung der ersten drei Bf. sich eher auf die Bedrohung der Öffentlichkeit konzentrierte, als auf die Feststellung ihrer Strafbarkeit. [...]

(202) Die Einschränkung des Zugangs des ViertBf. zu rechtlichem Beistand war anderer Art. [...] Wie der Court of Appeal feststellte, war die Entscheidung problematisch, den ViertBf. nicht festzunehmen und zu belehren, sobald seine Antworten auf seine Beteiligung an einer Straftat hindeuteten [...]. Es müssen jedoch die besonderen Umstände bedacht werden, unter denen die Polizei arbeitete. [...] Der Bf. lieferte Schlüsselinformationen über die Identität und den Aufenthaltsort des mutmaßlichen vierten Attentäters und Details betreffend die Identität der anderen Attentäter. Zu diesem Zeitpunkt [...] waren drei Attentäter noch auf der Flucht und ihre Identifizierung und Festnahme war aus Gründen der öffentlichen Sicherheit dringend geboten. [...] Die Entscheidung, den ViertBf. nicht festzunehmen, die offensichtlich auf der Befürchtung beruhte, eine förmliche Festnahme könnte ihn von der Offenlegung weiterer Informationen [...] abhalten, war unter den gegebenen Umständen nicht unvernünftig. Die dringende Notwendigkeit, diese Informationen betreffend die unmittelbare Sicherheit der Öffentlichkeit zu erlangen, war für die Polizei zum Zeitpunkt der Befragung des ViertBf. von größerer Bedeutung als jede Überlegung, ob er eine Straftat begangen hatte. Angesichts der extremen Bedingungen und des Zeitdrucks, unter denen sie arbeitete, ist dies keine Entscheidung, die der GH im Nachhinein kritisieren kann.

(203) Aus den obigen Gründen erachtet es der GH als überzeugend festgestellt, dass zur Zeit der umstrittenen polizeilichen Befragungen eine außergewöhnlich ernste und unmittelbare Bedrohung der öffentlichen Sicherheit vorlag und dass diese Bedrohung zwingende Gründe lieferte, die eine vorübergehende Verzögerung des Zugangs aller vier Bf. zu Anwälten rechtfertigten.

Wurden die Rechte der Bf. nach Art. 6 EMRK unverhältnismäßig beeinträchtigt?

(204) Es bleibt zu prüfen, [...] ob die Zulassung der Aussagen der Bf. ihr Recht auf ein faires Verfahren ungebührlich beeinträchtigte.

Die ersten drei Bf.

(205) Wie bereits dargelegt wurde, bestand ein detaillierter rechtlicher Rahmen, der das allgemeine Recht auf rechtlichen Beistand regelte und beschränkte Ausnahmen im Einzelfall vorsah. [...] Die Vorschriften trafen einen angemessenen Ausgleich zwischen der Bedeutung des Rechts auf rechtlichen Beistand und der dringenden Notwendigkeit, in Ausnahmefällen der Polizei die Erlangung von Informationen zu ermöglichen, die zum Schutz der Öffentlichkeit notwendig sind.

(206) Der rechtliche Rahmen wurde im Fall der Bf. gebührend angewendet. [...] Dem Zweck der Sicherheitsbefragungen – zum Schutz der Öffentlichkeit notwendige Informationen zu erlangen – wurde streng gefolgt. [...]

(207) [...] Die Bf. behaupteten keinen Zwang, Druck oder anderes unangemessenes Verhalten, das sie zur Leugnung ihrer Beteiligung an den Ereignissen vom 21.7.2005 gedrängt hätte. [...]

(208) Es ist richtig, dass bei manchen Gelegenheiten vor der Befragung fälschlicherweise die alte Belehrungsformel verwendet wurde. Die Bf. anerkennen jedoch, dass die falschen Belehrungen irrtümlich und ohne Bösartigkeit seitens der Polizei erteilt wurden. Es ist zudem nicht anzunehmen, dass die Bf. sich anders verhalten hätten und nicht gelogen, sondern zu ihrer später angewendeten Verteidigung gegriffen hätten, wenn die richtige Formulierung verwendet worden wäre. Wie der vorsitzende Richter feststellte, erforderte die letztendlich gewählte Verteidigungsstrategie kein detailliertes Verständnis des Strafrechts [...]. Zudem machten sowohl die alte als auch die neue Belehrung klar, dass alles, was gesagt wurde, vor Gericht verwendet werden konnte. Die Bf. sind daher in überdeutlicher Weise gewarnt worden, dass jede in den Sicherheitsbefragungen geäußerte Lüge als Beweis in der Hauptverhandlung verwendet werden könnte.

(209) Es ist erwähnenswert, dass die Bf. die Zulassung der in den Sicherheitsbefragungen gemachten Aussagen bekämpfen konnten und dies auch taten. [...] Der Richter unterzog die Umstände jeder der Sicherheitsbefragungen der Bf. einer strengen Prüfung. Mit großer Sorgfalt erklärte er, warum er glaubte, dass die Zulassung der Aussagen aus diesen Befragungen das Recht der Bf. auf ein faires Verfahren nicht gefährden würde. [...]

(210) In Fällen, die Geschworenenverfahren betrafen, betonte der GH regelmäßig die Bedeutung der Anleitung der Geschworenen durch den vorsitzenden Richter für die Fairness des Verfahrens. Im Fall der Bf. übte der Richter diese zentrale Rolle mit Sorgfalt und Fairness aus. [...] Sie enthielten die Anweisung an die Geschworenen, vor einer Beurteilung der von den Bf. in den Sicherheitsbefragungen geäußerten Lügen als belastend daran zu denken, dass den Bf. der Zugang zu rechtlichem Beistand vorenthalten worden war, und an die Möglichkeit einer unschuldigen Erklärung für die Lügen zu denken. Sie wurden auch aufgerufen, das Fehlen der korrekten Rechtsbelehrung zu berücksichtigen. [...]

(211) Schließlich ist nicht ohne Bedeutung, dass die Aussagen in den Sicherheitsbefragungen bei Weitem nicht die einzigen Beweise waren [...]. Es gab Beweise für die extremistischen Ansichten der Männer, ihre Teilnahme an einem Ausbildungslager und eine Auslandsreise von Herrn Ibrahim zum Zweck des Dschihad [...]. Es gab einen Abschiedsbrief von Herrn Mohammed. Es gab Beweise für intensive Kontakte zwischen den Männern vor und nach dem 21.7.2005. Es gab den Beweis dafür, dass sie große Mengen von Wasserstoffperoxid gekauft und geduldig konzentriert hatten [...]. Es gab Beweise für die Konstruktion der Bomben, die abgesehen von der Konzentration des Wasserstoffperoxids funktionsfähig waren, da sie elektronische Schaltkreise, Zünder und Metallteile enthielten, um bei der Explosion größtmöglichen Schaden anzurichten. Der Gutachter der Anklage führte aus, dass keine Konzentration notwendig gewesen wäre, wenn nur ein lauter Knall beabsichtigt worden sei. Dasselbe gilt für die Metallteile. [...]

(212) Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Bf. und nicht die Anklage die Sicherheitsbefragungen in der Hauptverhandlung ins Spiel brachten, indem sie eine Verteidigung vorbrachten, die später vom Court of Appeal als »grotesk« bezeichnet wurde. [...] Es wäre kein fairer Ausgleich zwischen dem Recht der Bf. nach Art. 6 EMRK und dem allgemeinen Interesse an ihrer Strafverfolgung getroffen worden, wenn die Anklage sich angesichts ihrer Verteidigung, es habe sich nur um einen »Streich« gehandelt, nicht auf Aussagen der Bf. beziehen hätte dürfen, die diese Verteidigung nicht nur untergruben, sondern ihr schlicht widersprachen.

(213) Aus diesen und aus den oben angeführten Gründen kann der GH [...] nicht feststellen, dass durch die Verweigerung von rechtlichem Beistand vor und während der Sicherheitsbefragungen und die folgende Zulassung der dabei gemachten Aussagen in der Hauptverhandlung das Recht auf ein faires Verfahren ungebührlich beeinträchtigt worden wäre. In Hinblick auf die ersten drei Bf. hat somit keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 iVm. Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK stattgefunden (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin Kalaydjieva).

Der ViertBf.

(214) Im Gegensatz zu den Aussagen der ersten drei Bf. war die Zeugenaussage des ViertBf. selbstbezichtigend. Bevor er sie machte, war er kein Verdächtiger. [...] Was als Zeugenbefragung zur Erlangung von Informationen über einen mutmaßlichen Bombenattentäter auf der Flucht begann, bekam jedoch einen anderen Charakter, als der ViertBf. begann, sich selbst belastende Informationen zu liefern. [...] Der GH hat akzeptiert, dass die Gründe für das Handeln der Polizei »zwingend« waren. Wie auch bei den anderen drei Bf. ist die entscheidende Frage [...], ob der ViertBf. eine ungebührliche Beeinträchtigung erlitten hat.

(215) Es ist richtig, dass die polizeilichen Richtlinien, wonach eine einer Straftat verdächtigte Person belehrt werden muss, bevor weitere Fragen an sie betreffend die Tat gestellt werden, im Fall des ViertBf. nicht befolgt wurden [...]. Es ist jedoch von Bedeutung, dass ein eindeutiger rechtlicher Rahmen zur Regelung der Zulässigkeit von in der polizeilichen Befragung erlangten Beweisen in einem folgenden Strafprozess bestand. [...] Diese Gesetze wurden vom vorsitzenden Richter sorgfältig angewendet, als er über die Anfechtung der Zulassung der Zeugenaussage entschied.

(216) Es ist von Bedeutung, dass der Inhalt der Zeugenaussage des ViertBf. die Behauptung unterstützt, die polizeiliche Vernehmung habe nicht auf das Ausmaß seiner Beteiligung an der Begehung einer Straftat abgezielt, sondern auf die Erlangung von Details über den Terroranschlag und seine Planung, die Identifizierung der mutmaßlichen Attentäter und jener, die sie unterstützten, sowie die Feststellung des Aufenthaltsorts von Herrn Osman. [...]

(217) Es ist auch erwähnenswert, dass die Zeugenaussage selbst, selbst wenn sie nach einiger Zeit selbstbezichtigend wurde, auch entlastend war. Der ViertBf. betonte, dass sein Treffen mit Herrn Osman unerwartet war; dass er zu dieser Zeit überhaupt nichts von dessen Beteiligung an den Anschlägen wusste; [...] dass er ihm aus Furcht um seine persönliche Sicherheit Unterschlupf gewährt hätte und erleichtert gewesen sei, als dieser die Wohnung verlassen hatte. Die meisten dieser Aussagen wurden später [...] bestätigt. [...]

(218) Relevant ist weiters, dass insofern kein Zwang gegenüber dem ViertBf. angewendet wurde, als er nicht gezwungen wurde, sich selbst zu belasten. Es ist von Bedeutung, dass der ViertBf. eingewilligt hatte, der Polizei zu helfen und er freiwillig in der Polizeistation anwesend war. [...] Es bestand keine erhebliche Beschneidung seiner Handlungsfreiheit. [...] Wie die innerstaatlichen Gerichte feststellten, deutete nichts darauf hin, dass seine Aussage unzuverlässig wäre oder sein könnte.

(220) Sobald der Bf. festgenommen und belehrt worden war, wurde ihm rechtlicher Beistand angeboten, was er zu diesem Zeitpunkt jedoch ablehnte. Erst zweieinhalb Tage später wurde er erneut einvernommen, nachdem er von seinem Recht auf einen Verteidiger Gebrauch gemacht hatte. Während dieser Zeit hatte er ausreichend Gelegenheit, über seine Verteidigungsstrategie nachzudenken. Er hätte sich dazu entscheiden können, seine Aussage gestützt auf die nun vorgebrachten Argumente zu widerrufen. Stattdessen entschied er sich dazu, seine Aussage aufzugreifen und darauf aufzubauen [...]. Die Entscheidung, die Zeugenaussage nicht zu widerrufen, nachdem er rechtlichen Beistand erhalten hatte, war ein wichtiger Faktor bei den Feststellungen des vorsitzenden Richters, wonach die Aussage zuverlässig war und es nicht unfair sei, sie zuzulassen [...]. Umgekehrt hätte ein Widerruf seiner Aussage [...] stark gegen deren Zulassung gesprochen. [...]

(222) In der Hauptverhandlung bestanden eine Reihe von verfahrensrechtlichen Gelegenheiten zur Sicherstellung der Fairness des Verfahrens. Der Bf. genoss das Recht, die Zulassung seiner Äußerungen anzufechten, und machte auch Gebrauch von diesem Recht. [...]

(223) Am wichtigsten ist schließlich, dass den Geschworenen eine große Menge weiterer belastender Beweise zur Untermauerung der Anklage gegen den ViertBf. vorgelegt wurde. [...] Alle diese Beweise waren für sich eindeutig belastend und brachten den ViertBf. mit den Versuchen von Herrn Osman in Verbindung, sich nach den gescheiterten Anschlägen vor der Polizei zu verstecken und aus dem Vereinigten Königreich zu fliehen.

(224) Aus den oben genannten Gründen stellt der GH fest, [...] dass durch die Unterlassung einer Belehrung und die Verweigerung von rechtlichem Beistand während der anfänglichen polizeilichen Befragung des ViertBf. und der folgenden Zulassung der dabei gemachten Aussagen in der Hauptverhandlung sein Recht auf ein faires Verfahren nicht ungebührlich beeinträchtigt wurde. Folglich hat keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 iVm. Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK hinsichtlich des ViertBf. stattgefunden (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin Kalaydjieva).

Vom GH zitierte Judikatur:

John Murray/GB v. 8.2.1996 = NL 1996, 40 = ÖJZ 1996, 627 = EuGRZ 1996, 587

Saunders/GB v. 17.12.1996 = ÖJZ 1998, 32

Salduz/TR v. 27.11.2008 (GK) = NL 2008, 348

Gäfgen/D v. 1.6.2010 (GK) = NL 2010, 173 = EuGRZ 2010, 417

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 16.12.2014, Bsw. 50541/08, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2014, 504) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/14_6/Ibrahim.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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