12Ns95/14p•OGH 12Ns95/14p
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Abdirahman M***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 13 Hv 75/14x des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Verteidigers des Angeklagten Dr. Robert Kugler auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Eine Delegierung setzt die Zuständigkeit des Gerichts, dem die Strafsache abgenommen werden soll, voraus (14 Ns 15/14p; 11 Ns 18/12d). Das ist mit Blick auf § 29 JGG nicht der Fall.
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